§ 18 SächsAPO-Justiz-JVD - Weisungsunabhängigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAPO-Justiz-JVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-9/2
Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Prüfenden sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. Die Bediensteten nach § 17 Absatz 3 unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.