§ 14 SächsAPO-Justiz-JVD - Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAPO-Justiz-JVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-9/2
(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
(2) Prüfungsorgane sind:
- 1.
der Prüfungsausschuss und
- 2.
die Prüfenden.