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  • ab 01.09.2023 (aktuelle Fassung)

§ 14 SächsAPO-Justiz-JVD - Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
Amtliche Abkürzung
SächsAPO-Justiz-JVD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
305-9/2

(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

(2) Prüfungsorgane sind:

  1. 1.

    der Prüfungsausschuss und

  2. 2.

    die Prüfenden.