§ 15 SächsAPO-Justiz-JVD - Prüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst - SächsAPO-Justiz-JVD)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAPO-Justiz-JVD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-9/2
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus:
- 1.
der für den Justizvollzug zuständigen Abteilungsleiterin oder dem für den Justizvollzug ständigen Abteilungsleiter des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
einer oder einem Bediensteten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 aus den Justizvollzugsanstalten,
- 3.
einer oder einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 aus den Justizvollzugsanstalten,
- 4.
einer hauptamtlichen Lehrkraft des Fachbereiches Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch und
- 5.
einer oder einem Bediensteten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 aus den Justizvollzugsanstalten.
(2) Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die für Ausbildungsangelegenheiten zuständige Referatsleiterin oder der für Ausbildungsangelegenheiten zuständige Referatsleiter der für den Justizvollzug zuständigen Abteilung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vertritt die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind.