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Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes
(Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)
Amtliche Abkürzung
GleibWV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
205-3-1

Vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274(1)

Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311)(2)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Wahlrechtsgrundsätze1
Wahlberechtigung2
Wählbarkeit3
Fristen für die Wahl4
Formen der Stimmabgabe5
Abschnitt 2
Vorbereitung der Wahl
Pflichten der Dienststelle6
Wahlvorstand7
Bekanntgabe der Wählerinnenliste8
Einspruch gegen die Wählerinnenliste9
Wahlausschreiben10
Bewerbung11
Nachfrist für Bewerbungen12
Bekanntgabe der Bewerbungen13
Form und Inhalt der Stimmzettel14
Abschnitt 3
Durchführung der Wahl
Ausübung des Wahlrechts15
Stimmabgabe im Wahlraum16
Briefwahl17
Behandlung der Briefwahlstimmen18
Elektronische Wahl19
Stimmenauszählung, Feststellung des Wahlergebnisses20
Benachrichtigung der Bewerberinnen21
Annahme der Wahl22
Bekanntgabe der Gewählten und Bestellung23
Aufbewahrung der Wahlunterlagen24
Auflösung des Wahlvorstandes25
Abschnitt 4
Sonderregelungen, Übergangsbestimmungen
Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst26
Übergangsbestimmungen27

Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung des Bundesgleichstellungsgesetzes und des Bundesgremienbesetzungsgesetzes vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2274)

Artikel 26 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311):

"Berichtswesen; Evaluierung

(1) Die Bundesregierung informiert die Öffentlichkeit jährlich über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen und in Gremien der Privatwirtschaft und des öffentlichen Dienstes des Bundes sowie der Unternehmen mit unmittelbarer Mehrheitsbeteiligung des Bundes. Grundlage der Berichterstattung sind

  1. 1.

    die Daten nach § 5 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes,

  2. 2.

    die Daten nach § 38 des Bundesgleichstellungsgesetzes,

  3. 3.

    die Daten nach den §§ 315d und 289f des Handelsgesetzbuchs, letzterer auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs oder mit § 172 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie

  4. 4.

    der Beteiligungsbericht des Bundes.

(2) Die Bundesregierung evaluiert fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung des Frauenanteils an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst."