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  • ab 23.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 1 GleibWV - Wahlrechtsgrundsätze

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)
Amtliche Abkürzung
GleibWV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
205-3-1

Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.