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  • ab 23.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 7 GleibWV - Wahlvorstand

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes (Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung - GleibWV)
Amtliche Abkürzung
GleibWV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
205-3-1

Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über jede Sitzung eine Niederschrift, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält und von zwei Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Für die Durchführung der Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen kann der Wahlvorstand Beschäftigte der Dienststelle zu Wahlhelferinnen oder Wahlhelfern bestellen. Die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sind, soweit erforderlich, für die Durchführung der Wahl von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen. Die Bestellung zur Wahlhelferin oder zum Wahlhelfer erfolgt einvernehmlich mit den zu bestellenden Beschäftigten sowie in Abstimmung mit der oder dem zuständigen Vorgesetzten.