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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 15 BbgKVerf - Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Über eine Gemeindeangelegenheit, die in der Entscheidungszuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses liegt, kann die Bürgerschaft der Gemeinde einen Bürgerentscheid bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter beantragen (initiierendes Bürgerbegehren). Die Gemeindeverwaltung teilt den Vertretungsberechtigten des initiierenden Bürgerbegehrens auf deren Antrag hin schriftlich oder elektronisch eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kostenschätzung) mit.

(2) Über die Zulässigkeit eines initiierenden Bürgerbegehrens entscheidet die nach § 110 Absatz 1 oder 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Dem schriftlichen Antrag auf Zulässigkeitsprüfung ist mindestens eine Anzahl an Unterstützungsunterschriften von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde beizufügen, die zweimal der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter entspricht; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes finden keine Anwendung. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensperson, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Gemeindeverwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten. Die §§ 31 und 81 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,

  1. 1.

    die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 entsprechen, oder

  2. 2.

    die früher als ein Jahr vor dem Zugang des Antrags bei der Kommunalaufsichtsbehörde geleistet worden sind.

§ 81 Absatz 4 Nummer 3 bis 8 und Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Die Kommunalaufsichtsbehörde legt der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter die Unterschriftenlisten zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Sätzen 2 bis 6 vor. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ermittelt unverzüglich das Ergebnis und legt dieses der Kommunalaufsichtsbehörde vor. Vor der Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde sind die Vertrauenspersonen und die Gemeinde anzuhören. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens hat die Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Informationen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu treffen. Gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Für die Gemeinde gilt § 119 Satz 1 entsprechend.

(3) Hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des initiierenden Bürgerbegehrens nach Absatz 2 festgestellt, können die Vertrauenspersonen die Durchführung des initiierenden Bürgerbegehrens durch weitere Sammlung von Unterschriften abschließend fortsetzen und die Unterschriftenlisten anschließend bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter einreichen; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes finden keine Anwendung. Das initiierende Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Die nach Absatz 2 abgegebenen sowie die gegebenenfalls zwischenzeitlich gesammelten gültigen Unterschriften sind bei der Ermittlung des Ergebnisses einzubeziehen. Die Gemeindevertretung stellt fest, ob das Quorum nach Satz 2 erreicht wurde; § 81 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das Quorum nach Satz 2 erreicht, ist die Angelegenheit den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Absatz 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung der Gemeindevertretung über das Nichterreichen des Quorums nach Satz 2 können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über das Erreichen des Quorums nach Satz 2 bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem initiierenden Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(4) Das Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses richten (kassatorisches Bürgerbegehren). In diesem Fall muss es innerhalb von acht Wochen nach der Veröffentlichung des Beschlusses gemäß § 39 Absatz 3 schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter eingereicht werden; § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 3 Absatz 4 des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes finden keine Anwendung. Die Frist von acht Wochen nach Satz 2 gilt zuzüglich des Zeitraums für die Übermittlung der Kostenschätzung ab Anzeige des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde und zuzüglich des Zeitraums für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durch die Kommunalaufsichtsbehörde ab Beantragung der Zulässigkeitsprüfung bei der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des kassatorischen Bürgerbegehrens hat die nach § 110 Absatz 1 oder 2 zuständige Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich nach Kenntnis aller für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und Informationen schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu treffen. Vor der Entscheidung sind die Vertrauenspersonen und die Gemeinde anzuhören. Gegen die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Für die Gemeinde gilt § 119 Satz 1 entsprechend. Das kassatorische Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut der Frage, eine hinreichende Begründung, eine Vertrauensperson, eine stellvertretende Vertrauensperson sowie die von der Verwaltung mitgeteilte Kostenschätzung enthalten. Die §§ 31 und 81 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 bis 4 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gelten entsprechend. Ungültig sind insbesondere Eintragungen,

  1. 1.

    die auf Listen geleistet worden sind, die nicht den Anforderungen nach den Sätzen 9 und 10 entsprechen, oder

  2. 2.

    die bereits vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses nach Satz 1 oder vor der Feststellung der Zulässigkeit des kassatorischen Bürgerbegehrens geleistet worden sind.

§ 81 Absatz 4 Nummer 3 bis 8 und Absatz 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Die Gemeindevertretung stellt fest, ob das Quorum nach Satz 8 erreicht wurde; § 81 Absatz 6 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Ist das Quorum nach Satz 8 erreicht, ist die Angelegenheit den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde zur Abstimmung vorzulegen (Bürgerentscheid); § 81 Absatz 7 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung der Gemeindevertretung über das Nichterreichen des Quorums nach Satz 8 können die Vertrauenspersonen gemeinsam unmittelbar die Verwaltungsgerichte anrufen. Die Entscheidung über das Erreichen des Quorums nach Satz 8 bewirkt, dass bis zum Bürgerentscheid eine dem Begehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getroffen und entgegenstehende Vollzugshandlungen nicht vorgenommen werden dürfen. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der mit dem kassatorischen Bürgerbegehren verlangten Maßnahme beschließt.

(5) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über

  1. 1.

    Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und Auftragsangelegenheiten,

  2. 2.

    Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung und der Gemeindevertretung,

  3. 3.

    die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreterinnen und -vertreter, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,

  4. 4.

    die Haushaltssatzung sowie die Wirtschaftspläne der kommunalen Unternehmen,

  5. 5.

    Gemeindeabgaben, kommunale Umlagen und privatrechtliche Entgelte der Gemeinde und ihrer kommunalen Unternehmen,

  6. 6.

    die Eröffnungsbilanz und den Jahresabschluss der Gemeinde und ihrer kommunalen Unternehmen sowie über den Gesamtabschluss,

  7. 7.

    Satzungen, in denen ein Anschluss- oder Benutzungszwang geregelt werden soll,

  8. 8.

    Entscheidungen in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren,

  9. 9.

    die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen, Entscheidungen nach § 36 des Baugesetzbuches und Angelegenheiten, über die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist.

(6) Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. § 81 Absatz 9 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. Wurde das nach Satz 2 letzter Teilsatz erforderliche Quorum nicht erreicht, hat die Gemeindevertretung über die Angelegenheit zu entscheiden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(7) Ein Bürgerentscheid, bei dem die nach Absatz 6 Satz 2 erforderliche Mehrheit von Jastimmen zustande gekommen ist, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Er kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid, der auch aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zustande kommen kann, geändert werden.

(8) Soweit in diesem Gesetz oder in der Hauptsatzung der Gemeinde nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Durchführung des Bürgerentscheides die Vorschriften über die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.