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  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 24 BbgKVerf - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall kann nach den Grundsätzen berechnet werden, die für die Gemeindevertreterinnen und -vertreter gelten.