Art. 26 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung, soweit sie nichts anderes beschließen. Beantragte Beweise sind zu erheben, wenn es ein Viertel der Ausschussmitglieder verlangt.

(2) Für die Beweiserhebung gelten die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(3) Das Gesetz und die Geschäftsordnung der Bürgerschaft bestimmen das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen.

(4) Hamburgische Gerichte und Behörden sind zu Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen die zu ihrer Unterstützung erforderlichen und von ihnen ausgewählten Bediensteten zur Verfügung.

(5) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zu Grunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

(6) Die Mitglieder von Untersuchungsausschüssen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sie bei ihrer Tätigkeit im Untersuchungsausschuss erfahren haben und die nicht Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gewesen sind.