Art. 26 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Zur Wahrnehmung bestimmter durch die Verfassung oder durch Gesetz festgelegter Aufgaben wird der Bürgerausschuß gebildet.
(2) Er besteht aus dem Präsidenten der Bürgerschaft, der den Vorsitz führt, und zwanzig von der Bürgerschaft aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern. Senatoren dürfen dem Bürgerausschuß nicht angehören.
(3) Die in den Bürgerausschuß gewählten Abgeordneten sind nicht verpflichtet, das Amt anzunehmen. Sie können es jederzeit niederlegen.