Versionsverlauf


  • ab 01.10.2009 (aktuelle Fassung)

§ 17 GemKHBVO NRW - Zwischenberichte

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser für das Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen - GemKHBVO NRW)
Amtliche Abkürzung
GemKHBVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

Die Betriebsleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Krankenhausausschuss vierteljährlich einen Monat nach Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Ausführung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.