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  • ab 01.10.2009 (aktuelle Fassung)

§ 22 GemKHBVO NRW - Krankenhäuser der Landschaftsverbände

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser für das Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen - GemKHBVO NRW)
Amtliche Abkürzung
GemKHBVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

(1) Der Landschaftsverband kann abweichend von § 3 Absatz 1 einzelne Angelegenheiten der Betriebsführung, deren zentrale Wahrnehmung zweckmäßig und wirtschaftlich ist, durch Betriebssatzung einer leitenden Dienstkraft des Landschaftsverbandes übertragen.

(2) In den Vorschriften des § 8 Absatz 1, des § 17 Satz 1 sowie des § 20 Absatz 1 tritt in Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese an die Stelle der Betriebsleitung.

(3) Die Betriebssatzung regelt, ob in den in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese an die Stelle des Mitglieds der Betriebsleitung tritt oder die Vorschrift des § 4 Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung findet.

(4) Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass und inwieweit

  1. 1.

    die für die Betriebsleitung geltenden Vorschriften des § 6 Absatz 3 und 4 auf die leitende Dienstkraft entsprechende Anwendung finden,

  2. 2.

    in § 7 Absatz 2 in Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese an die Stelle der Betriebsleitung tritt.