§ 15 GemKHBVO NRW - Stellenübersicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser für das Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen - GemKHBVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GemKHBVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 641
(1) Die Stellenübersicht hat die im Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Angaben zu Stellenbewertung und Eingruppierung der Stelleninhaber zu enthalten. Beamte, die bei dem Krankenhaus beschäftigt werden, sind im Stellenplan der Gemeinde zu führen und in der Stellenübersicht des Krankenhauses nachrichtlich anzugeben.
(2) In der Stellenübersicht sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni des Vorjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.