§ 13 GemKHBVO NRW - Erfolgsplan
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser für das Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen - GemKHBVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GemKHBVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 641
(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er soll mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung gegliedert werden. Abweichungen in der Gliederung sind zulässig, wenn damit seine Aussagefähigkeit mindestens gleichwertig ist und die Vergleichbarkeit seiner Ansätze mit den entsprechenden Ergebnissen der Gewinn- und Verlustrechnung aus Vorjahren erhalten bleibt.
(2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen an Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vor Jahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen. Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die - etwa als Verlustausgleichszahlungen oder Betriebskostenzuschüsse - aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit der Veranschlagung in der Haushaltsplanung der Gemeinde übereinstimmen.
(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans Erfolg gefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Erfolg gefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Krankenhausausschusses, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, so sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und der Krankenhausausschuss unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Krankenhausausschusses die der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; der Krankenhausausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.