Versionsverlauf


  • ab 01.10.2009 (aktuelle Fassung)

§ 10 GemKHBVO NRW - Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Betrieb gemeindlicher Krankenhäuser für das Land Nordrhein-Westfalen (Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen - GemKHBVO NRW)
Amtliche Abkürzung
GemKHBVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

(1) Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn er in einem Bereich erzielt wurde, der nicht nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze gefördert wird, und wenn Kapitalausstattung und Finanzlage des Krankenhauses die Entnahme gestatten.

(2) Die Vorschriften des § 10 EigVO NRW über die anzustrebende Gewinnhöhe und über die Bildung von Erweiterungs- und sonstigen Rücklagen finden keine Anwendung.