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§ 12 MeldDÜV NRW - Behördenauskünfte im Abrufverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen (Meldedatenübermittlungsverordnung - MeldDÜV NRW)
Amtliche Abkürzung
MeldDÜV NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
210

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben rufen alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte folgende Daten und Hinweise zu Einzelabfragen bei der Meldebehörde automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab (einfache Behördenauskunft):

Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.frühere Namen0201 bis 0205, 0303,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Ordensnamen, Künstlernamen0501, 0502,
6.Geburtsdatum und -ort0601 bis 0603,
7.derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift1200 bis 1213a, 1232, 1233,
8.Tag des Ein- und Auszugs1301, 1306,
9.Sterbedaten1901, 1904, 1905 und
10.Zur Vermeidung der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person im Sinne von § 41 des Bundesmeldegesetzes wird zusätzlich übermittelt: bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes1801.

(2) Ist abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden, dürfen von ihr zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben zusätzlich folgende Daten abgerufen werden:

Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
1.Geschlecht0701,
2.Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht 0902 bis 0907a, 0915 bis 0917, 1200 bis 1213a,
3.derzeitige Staatsangehörigkeiten1001,
4.Religionszugehörigkeit1101, 1104,
5.frühere Anschriften1201 bis 1233,
6.Umzugsdaten1301 bis 1314,
7.Familienstand1401,
8.Ehegatte: Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht1501 bis 1516, 1200 bis 1213a, 1232, 1233,
9.Lebenspartner: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geschlecht1517 bis 1524, 1200 bis 1213a, 1232, 1233,
10.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des Vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers1701 bis 1709,
11.waffenrechtliche Erlaubnis2601, 2602 und
12.sprengstoffrechtliche Erlaubnis2801, 2802.

(3) Alle öffentlichen Stellen anderer Länder und des Bundes, die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterliegen, rufen über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebenen Meldeportal Behörden die in Absatz 1 genannten Daten ab.

(4) Alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte rufen die in Absatz 1 genannten Daten bei Meldebehörden anderer Länder oder deren Zentralen Stellen automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab.

(5) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt zur Sicherstellung des Verfahrens des Datenabrufes über die Zentrale Stelle nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes die Eintragungen der erforderlichen technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis.