§ 33 NLVO - Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010300000
Die Einführungszeit für die Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes dauert abweichend von § 32a Abs. 2 mindestens ein Jahr. § 32a Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einführungszeit mindestens sechs Monate dauert.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).