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§ 33 NLVO - Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010300000

Die Einführungszeit für die Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes dauert abweichend von § 32a Abs. 2 mindestens ein Jahr. § 32a Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einführungszeit mindestens sechs Monate dauert.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).