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  • ab 15.11.2000 (außer Kraft)

§ 35 NLVO - Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010300000

(1) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung außer den in § 24 Abs. 2 genannten Zeiten auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr nach Abschluss der Grundausbildung angerechnet werden, soweit sie zwei Jahre übersteigen und für die Ausbildung förderlich sind.

(2) Auf die Probezeit für die Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes können außer den in § 18 Abs. 2 Satz 1 genannten Dienstzeiten auch Zeiten einer aktiven Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr, Pflichtfeuerwehr oder Werkfeuerwehr angerechnet werden, soweit sie fünf Jahre übersteigen; § 18 Abs. 2 gilt für die Anrechnung dieser Zeiten entsprechend.

(3) Der Aufstieg von der Laufbahn des gehobenen in die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes erfolgt abweichend von § 32e Abs. 2 in entsprechender Anwendung des § 32c Abs. 2 und 3 Sätze 1, 6 und 7.

(4) Ein Amt der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 9 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie nach näherer Bestimmung des Fachministeriums erfolgreich an einer Gruppenführerausbildung an einer Landesfeuerwehrschule teilgenommen haben.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).