Anlage 2b NLVO - Anlage 2b (zu § 36)
Besondere Vorschriften für den Aufstieg ohne Prüfung in die Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010300000
Oberlehrer im Justizvollzugsdienst können mit Zustimmung des Fachministeriums zur Laufbahn des höheren pädagogischen Dienstes im Justizvollzugsdienst zugelassen werden, wenn sie
- 1.geeignet sind,
- 2.sich in einer Dienstzeit von sechs Jahren - davon drei Jahre im Justizvollzugsdienst - bewährt und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Einführungszeit dauert 15 Monate. § 32 Abs. 4 und 7 sowie § 32c Abs. 3 sind anzuwenden. § 14 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden.
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 50 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl. S. 118).