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§ 33 NLVOLaufbahn des mittleren Gestütsdienstes

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Die Einführungszeit für die Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes dauert abweichend von § 32a Abs. 2 mindestens ein Jahr. § 32a Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einführungszeit mindestens sechs Monate dauert.