§ 33 NLVOLaufbahn des mittleren Gestütsdienstes
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Die Einführungszeit für die Laufbahn des mittleren Gestütsdienstes dauert abweichend von § 32a Abs. 2 mindestens ein Jahr. § 32a Abs. 3 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einführungszeit mindestens sechs Monate dauert.