§ 34 NLVO - Laufbahn des gehobenen Polizeiberufsfachschuldienstes (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO)
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010300000
(1) Ein Lehrer, der die Befähigung für das Lehramt an Realschulen besitzt, erwirbt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeiberufsfachschuldienstes, wenn er nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit während einer hauptberuflichen Tätigkeit von sechs Monaten im Polizeiberufsfachschuldienst seine Eignung zum Polizeioberlehrer nachgewiesen hat.
(2) Das Amt eines Polizeischulrektors darf Polizeioberlehrern erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von fünf Jahren zurückgelegt haben.