§ 16 SenatsG - Zusammentreffen von Ansprüchen

Bibliographie

Titel
Senatsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
SenatsG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Steht einem ehemaligen Mitglied des Senats aus demselben Amtsverhältnis für denselben Zeitraum Übergangsgeld und Ruhegehalt zu, so wird nur die höhere Versorgung gezahlt.

(2) Steht einem amtierenden oder ehemaligen Mitglieds des Senats neben den Ansprüchen aus dem Amtsverhältnis nach hamburgischem Recht für denselben Zeitraum Einkommen aus einem früheren Amtsverhältnis als Mitglied des Senats oder aus einer früheren Verwendung im Hamburgischen öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung) zu, so ruht dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge, des Übergangsgeldes oder des Ruhegehalts.

(3) Steht einem amtierenden oder ehemaligen Mitglied des Senats neben den Ansprüchen aus dem Amtsverhältnis für denselben Zeitraum Einkommen aus einer früheren Verwendung oder Tätigkeit

  1. 1.
    im Hamburgischen öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung) nach außerhamburgischem Recht,
  2. 2.
    im außerhamburgischen öffentlichen Dienst (§ 53 Absatz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung),
  3. 3.
    in einem anderen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder
  4. 4.
    bei einer Einrichtung oder für eine Einrichtung, an der die Freie und Hansestadt Hamburg oder eine landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mindestens überwiegend finanziell beteiligt ist, zu, so werden die Amtsbezüge, das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt um das andere Einkommen gekürzt.

(4) Wird ein ehemaliges Mitglied des Senats im hamburgischen öffentlichen Dienst oder in der in Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 genannten Art verwendet oder tätig, so wird auf das Übergangsgeld Einkommen aus dieser Verwendung oder Tätigkeit in voller Höhe angerechnet. Hat ein ehemaliges Mitglied des Senats Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 des Einkommenssteuergesetzes, so wird das Übergangsgeld nur insoweit gewährt, als es zusammen mit den Einkünften die Amtsbezüge für denselben Zeitraum nicht übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn das ehemalige Mitglied des Senats neben dem Übergangsgeld eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes bezieht. Eine Anrechnung dieser Bezüge entfällt, wenn bereits seitens des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaften der Länder die Anrechnung des Übergangsgeldes auf die dortigen Bezüge bestimmt ist. Das ehemalige Mitglied des Senats ist verpflichtet, Einkünfte und Entschädigungen anzuzeigen.

(5) Hat ein ehemaliges Mitglied des Senats zwischen dem vollendeten fünfundfünfzigsten und dem vollendeten fünfundsechzigsten Lebensjahr Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 des Einkommensteuergesetzes, so wird auf das Ruhegehalt die Hälfte dieser Einkünfte angerechnet; das danach verbleibende Ruhegehalt wird aber nur insoweit gewährt, als es zusammen mit den Einkünften die Amtsbezüge für denselben Zeitraum nicht übersteigt. Das ehemalige Mitglied des Senats ist verpflichtet, Einkünfte anzuzeigen.

(5a) Erhält ein ehemaliges Mitglied des Senats neben dem Ruhegehalt Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, gilt § 29 Absatz 2 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 327), zuletzt geändert am 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes die Leistung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments tritt.

(6) Ist ein ehemaliges Mitglied des Senats im hamburgischen öffentlichen Dienst oder in der in Absatz 3 Nummer 2, 3 oder 4 genannten Art verwendet worden oder tätig gewesen und steht ihm daraus Versorgung zu, so sind neben diesen neuen Versorgungsbezügen die Versorgungsbezüge nach § 14 nur bis zum Erreichen der in Satz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Als Höchstgrenze gilt das Ruhegehalt, das sich nach § 14 Absatz 3 ergibt, wenn auch für die Zeiten einer Verwendung der in Satz 1 genannten Art nach dem Ausscheiden aus dem Senat entsprechend für jedes vollendete Jahr eineinviertel vom Hundert hinzugerechnet wird, ohne daß jedoch dem Ruhegehalt nach § 14 Absatz 3 Satz 1 insgesamt mehr als fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts und des Familienzuschlags bis zur Stufe 1 hinzugerechnet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 5 finden auf die Hinterbliebenen von amtierenden und ehemaligen Mitgliedern des Senats sowie auf die amtierenden und ehemaligen Mitglieder des Senats, denen Hinterbliebenenversorgung nach ihrem Ehegatten zusteht, sinngemäß Anwendung.

(8) § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung finden auf die Zahlung der Amtsbezüge, des Übergangsgeldes, des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vomhundertsatzes von 2,14 der Vomhundertsatz von 5,35 tritt.