Anlage 1 VGebO - Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
Amtliche Abkürzung
VGebO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2013-1-8
Übersicht
I.Allgemeine Verwaltungsgebührenab Tarifstelle 1001
II.Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, Landwirtschaft sowie freie Berufeab Tarifstelle 2001
III.Personenstands- und Meldewesenab Tarifstelle 3026
IV.Bildungswesen ab Tarifstelle 4110
V.Bau- und Wohnungswesen
Allgemeinesab Tarifstelle 6004
Enteignungenab Tarifstelle 6101
Straßenwesenab Tarifstelle 6901
VI.Verkehrswesenab Tarifstelle 7101
VII.Genehmigungs- und anzeigepflichtige Veranstaltungenab Tarifstelle 8101
VIII.Verschiedenesab Tarifstelle 9102


TarifstelleGegenstandGebühr
EURO
I. Allgemeine Verwaltungsgebühren
1001Anfertigung von Abschriften, Fotokopien u.Ä.
a)Abschriften, je angefangene Seite4,60
b)Durchschriften von Abschriften nach Buchstabe a, je angefangene Seite0,50
c)Fotokopien
1.bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß,
für die ersten 10 Seiten, je Seite0,50
jede weitere Seite0,15
2.im Format DIN A 2 bis A 0, schwarzweiß1 - 2,50
3.bis zum Format DIN A 3, farbig0,70
Anmerkung:
Kopierautomaten zur Selbstbedienung in öffentlichen Einrichtungen werden von dieser Tarifstelle nicht erfasst.
d)Erstellung von Ausdrucken mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen, je angefangene Seite 0,50
e)Kopieren von mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen gespeicherter Daten auf maschinenlesbare Datenträger (z.B. CD), je Datei1 - 2,50
maximal jedoch50
Anmerkung:
Werden kopierte Daten per E-Mail übermittelt, so beträgt die Gebühr 1 bis 2 € je Datei. Müssen Dateien für das Kopieren verändert werden, so erhöht sich die Gebühr je Datei auf 3 bis 13 €. Kosten für maschinenlesbare Datenträger sind als Barauslagen zu erstatten.
f)Erstellung von Plots mithilfe automatischer Datenverarbeitungsanlagen
1.im Format bis DIN A 3 oder bis 0,125 m2
aa)schwarzweiß3
bb)farbig6
2.im Format bis DIN A 2 oder bis 0,25 m2
aa)schwarzweiß4
bb)farbig8
3.im Format bis DIN A 1 oder bis 0,5 m2
aa)schwarzweiß6,50
bb)farbig13
4.im Format bis DIN A 0 oder bis 1 m2
aa)schwarzweiß10
bb)farbig20
5.im Format über 1 m2
aa)schwarzweiß10/m2
bb)farbig20/m2
1002Ausfertigungen, Bescheinigungen und Eintragungen, wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist,
a)Ausfertigungen
1.erste Ausfertigung, je angefangene Seite4,60
2.gesondert hergestellte weitere Ausfertigung, je angefangene Seite3,07
3.Durchschriften von Ausfertigungen nach Nummern 1 und 2, je angefangene Seite0,51
b)Bescheinigungen (z.B. Ausweise, Zeugnisse) und nachträgliche Eintragungen in bestehende Bescheinigungen10,23 - 17,90
c)Einbringung des deutsch-arabischen Stempels (Libyenstempel) in deutsche Reisepässe, je Stempelabdruck6
Gebührenfrei:
a)Leichenschauschein und Bestattungsschein
b)Bescheinigung für Volkshochschuldozenten zur Erlangung der Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Satz 1 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes
c)Ausweis für Volkshochschuldozenten
d)Bescheinigung zum Nachweis der Berechtigung zur Erlangung von Wohltaten, Stiftungen, Vergünstigungen und Leistungen für Vertriebene, Flüchtlinge, Heimkehrer, ehemalige politische Häftlinge und anerkannte Behinderte
e)Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge
f)erste drei Ausfertigungen, die von Urkundsbeamten/-beamtinnen Berlins von den von ihnen aufgenommenen urkundlichen Verhandlungen für die Beteiligten erteilt werden
g)Empfangsbescheinigung nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung
h)Bescheinigung über Anerkennung einer Blindenwerkstätte oder eines Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten
i)Ausstellung eines Blindenwarenvertriebsausweises
j)Spendenbescheinigung
1003Auszüge (Fotokopie siehe Tarifstelle 1001 Buchstabe c), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist
a)Auszüge (z.B. aus Akten, Niederschriften über öffentliche Verhandlungen, amtlich geführten Registern, Statistiken, Rechnungen), je angefangene Seite4,60
b)Zuschlag bei besonderen Schwierigkeiten (z.B. Statistiken, fremdsprachige Unterlagen), je angefangene Seite2,56 - 25,56
c)Auszüge durch Rückvergrößerung von Mikrofilmen, je Rückvergrößerung1,53
1004Amtshandlungen nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz und vergleichbarer gesetzlicher Informationsansprüche
a)Aktenauskunft
1.mündliche Auskunft5 - 10
Anmerkung:
Mündliche Auskünfte, die nicht mit einem besonderen Arbeitsaufwand verbunden sind, sind gebührenfrei.
2.einfache schriftliche Auskunft5 - 100
3.umfangreiche schriftliche Auskunft100 - 250
4.schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht250 - 500
b)Akteneinsicht
1.einfache Akteneinsicht5 - 100
2.Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind100 - 250
3.Akteneinsicht, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind250 - 500
c)Widerspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft10 - 50
d)Anfertigung von Fotokopien bis zum Format DIN A 3, schwarzweiß, im Zusammenhang mit Akteneinsicht oder Aktenauskunft, je Fotokopie0,15
Anmerkung:
Für die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft wird keine Gebühr gemäß § 6 Absatz 1 VGebO erhoben.
Für Akteneinsichten von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 4a des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung oder nach entsprechenden Vorschriften im besonderen Verwaltungsverfahrensrecht werden keine Gebühren erhoben. Gleiches gilt für das Akteneinsichtsrecht der Abgeordneten nach Artikel 45 Absatz 2 der Verfassung von Berlin.
Soweit besondere Auskunftsrechte eine Gebührenfreiheit oder Unentgeltlichkeit der Auskunft oder Akteneinsicht vorsehen, gehen solche Regelungen dieser Verordnung vor.
Kopierautomaten zur Selbstbedienung in öffentlichen Einrichtungen werden von Buchstabe d nicht erfasst.
Für von Buchstabe d abweichende Fotokopien sowie für Ausdrucke u.Ä. gemäß § 13 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes oder gemäß § 18a des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Umweltinformationsgesetzes sowie im Rahmen sonstiger gesetzlicher Informationsansprüche werden Gebühren nach Tarifstelle 1001 zusätzlich erhoben.
Die Gebühr nach Buchstabe c wird nur erhoben, sofern die Ablehnung der Akteneinsicht oder Aktenauskunft im Widerspruchsverfahren aufrecht erhalten wird.
Der Zugang zu Informationen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verbraucherinformationsgesetzes ist gebührenfrei.
1081Ersatzurkunde oder Ersatzbescheinigung (Zweitstück), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist
a)Schulzeugnis20
b)andere Urkunden oder Bescheinigungen (z.B. Ausweise, Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen), je angefangene Seite4,09 - 20,45
1601Beglaubigungen
a)Beglaubigung einer Urkunde für den Gebrauch im Ausland (z.B. Apostille gemäß Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961)11 - 103
b)Beglaubigung von Fotokopien und Abschriften, die von der Behörde selbst gefertigt worden sind
1.Beglaubigung durch Verbindung mehrerer Blätter mit Schnur und Prägesiegel7
2.übrige Beglaubigungen2
c)sonstige Beglaubigungen
1.Beglaubigung von Fingerabdrücken15
2.Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens, eines Lichtbildes oder eines Schulzeugnisses 5
Gebührenfrei:
Beglaubigungen von Unterschriften als Identitätsnachweis nach § 12 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
3.Beglaubigung einer Fotokopie, einer Abschrift oder einer sonstigen Vervielfältigung, je angefangene Seite der Vorlage5
4.Zuschlag für besondere Schwierigkeiten (z.B. fremdsprachige Vorlagen, technische Zeichnungen, chemische Formeln), je angefangene Seite der Vorlage11 - 103
Gebührenfrei:
Beglaubigungen in Angelegenheiten von Vertriebenen und Flüchtlingen, Heimkehrern, ehemaligen politischen Häftlingen, Spätaussiedlern sowie in Angelegenheiten von Empfängern von Leistungen nach den SGB II oder XII, der Rundfunkgebührenbefreiung, des Schwerbehindertenrechts, des Rechts der sozialen Entschädigung, des Kindergeldrechts nach § 64 Absatz 2 SGB X, der Amtsvormundschaft sowie von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken (§ 18 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin)
1791Richtigkeitsbescheinigungen, je Seite6,14 - 58,80
Gebührenfrei:
Richtigkeitsbescheinigungen in den in der Anmerkung "Gebührenfrei" zu Tarifstelle 1601 genannten Angelegenheiten
1901Widerspruchsverfahren über einen Verwaltungsakt, der sich an einen unbestimmten Personenkreis richtet und nur einheitlich aufrechterhalten oder aufgehoben werden kann36,79 - 741,37
Anmerkung:
Werden gegen einen Verwaltungsakt mehrere Widersprüche in Form vervielfältigter gleichartiger Texte eingelegt, auf die ein textidentischer Widerspruchsbescheid an diese Widerspruchsführer ergeht, kann die für das einzelne Widerspruchsverfahren festzusetzende Gebühr auf bis zu 20 v. H. ermäßigt werden, sofern dies wegen des geringeren Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt ist.
1974Schreibgebühren für die Anfertigung von Gutachten
a)erste Ausfertigung, je angefangene Seite4,60
b)Zuschlag, wenn die erste Ausfertigung nach Kurzschriftaufnahme gefertigt wird, je angefangene Seite 1,02
c)weitere Ausfertigungen, die als Durchschrift hergestellt werden, je angefangene Seite0,51
1992Veränderungen, Verlängerungen (z.B. von Erlaubnissen, Genehmigungen), wenn nicht eine andere Tarifstelle vorgesehen ist50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
II. Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe, Landwirtschaft sowie freie Berufe
2001Bearbeitung von Gewerbeanzeigen (§ 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung)
a)Gewerbeanmeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung)
1.natürliche Person26
2.juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter31
3.für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter50 v. H. der Gebühr nach Nummer 1
b)Gewerbeummeldung (§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung) 20
c)Gewerbean- oder -ummeldung über das Internet (§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung) 15
2002Auskünfte aus dem Gewerberegister (§ 14 der Gewerbeordnung)
a)Auskünfte aus den beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen
1.für die erste bis zehnte Person, je Person10
2.für jede weitere Person5
b)Auskünfte, wenn Nachfragen oder Ermittlungen über die beim Gewerbeamt vorhandenen Unterlagen erforderlich sind, für jede Person15
c)Automatisierte Erteilung einer Gewerbeauskunft (§ 14 Absatz 12 Satz 1 der Gewerbeordnung) 5
2004Genehmigung von Tarifen nach § 22 des Berliner Betriebe-Gesetzes1.000 - 50.000
Anmerkung:
Die Gebühr enthält nicht Gutachterkosten u.Ä.
2005Amtshandlungen nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz
a)Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Absatz 4, je Flur511,29
zuzüglich je Flurstück5,11
b)Erteilung einer Verzichtsbescheinigung nach § 9 Absatz 6, je Flur511,29
c)Erteilung einer Erlöschensbescheinigung nach § 9 Absatz 7, je Grundbuchblatt51,13
2222Erlaubnisse in Auswanderungsangelegenheiten
a)Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb für Auswanderungsagenten81,81 - 818,07
b)Aufnahme eines weiteren Auswanderungsunternehmens in die Erlaubnis des Auswanderungsagenten10 v. H. der für die zugrunde liegende Erlaubnis festzusetzenden Gebühr
c)Erlaubnis für nicht gewerbsmäßige Auskunfts- und Beratungsstellen für Auswanderer29,14
2242Bestellungen, Zulassungen und Vereidigungen (z.B. von Sachverständigen), soweit nicht anderweitig geregelt19,94 - 199,40
2245Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe
a)Erlaubnis zum Betrieb84,36 - 2.045,17
b)Erlaubnis zur Stellvertretung13,80 - 204,52
c)Fristverlängerung25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
2246Erlaubnisse für Makler, Baubetreuer, Vermittler von Fondsanteilen und sonstige Gewerbetreibende im Sinne des § 34c der Gewerbeordnung
a)Erlaubnis zum Betrieb92,03 - 1.738,39
b)Erlaubnis zur Stellvertretung14,32 - 204,52
2249Amtshandlungen für das Buchmachergewerbe nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz
a)Zulassung eines Buchmachers340,01
b)Zulassung eines Buchmachergehilfen168,73
c)Notzulassung eines Buchmachergehilfen, je Monat8,18
d)Änderung der Zulassungsurkunde bezüglich der Wettannahmestelle18,41
2252Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft506,18
2253Versicherungsaufsichtsrechtliche Genehmigungen von Leistungsbeschlüssen (z.B. Änderung der Rentenbemessungsbeträge) der Delegiertenversammlung und von Technischen Geschäftsplänen berufsständischer Versorgungswerke150 - 400
Anmerkung:
Gutachterkosten u.Ä. werden als Auslagen gesondert erhoben.
2316Ausnahmegenehmigung nach der Feiertagsschutz-Verordnung8,18 - 368,13
2326Erlaubnisse im Gaststättengewerbe (alkoholische Getränke)
a)unbefristete Erlaubnis
mindestens100
höchstens1.500
b)befristete Erlaubnis
mindestens50
höchstens500
c)Fristverlängerungen zur Vermeidung des Erlöschens der Erlaubnis (§ 8 des Gaststättengesetzes)
1.unbefristet25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
2.befristet25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
d)Erlaubnis zur Stellvertretung
1.unbefristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
2.befristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
e)Fristverlängerungen zur Vermeidung des Erlöschens der Stellvertretungserlaubnis
1.unbefristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
2.befristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
f)Vorläufige Zulassung bei Übernahme eines bestehenden Betriebs
1.unbefristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
2.befristet12,5 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
g)Verlängerung der Frist der vorläufigen Zulassung9,20 - 296,04
h)Vorläufige Zulassung eines Stellvertreters bei Übernahme eines bestehenden Betriebs
1.unbefristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
2.befristet6,25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
i)Verlängerung der Frist der vorläufigen Zulassung eines Stellvertreters bei Übernahme eines bestehenden Betriebs6,14 - 153,39
j)Gestattung aus besonderem Anlass10,74 - 869,20
k)Erlaubnis zur Änderung der Betriebsart oder der Räume
1.unbefristet5 - 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
2.befristet5 - 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe b
l)Erlaubnis zur Beschäftigung von Personen in Gaststätten18,41 - 153,39
m)Zulassung einer Ausnahme von dem Gebot, aus einem Automaten neben alkoholischen Getränken auch alkoholfreie Getränke auszuschenken30,68
n)Erlaubnis für pacht- und mietfreie Kantinenbetriebe
1.Betriebsräume mit einer Bodenfläche bis zu 50 m261,87
2.Betriebsräume mit einer Bodenfläche bis zu 100 m295,61
3.Betriebsräume mit einer Bodenfläche über 100 m2123,73
Anmerkung:
a)Der Mindestbetrag für die Gebühren nach den Buchstaben c bis f, h und k beträgt einheitlich 16,87 €. Der Höchstbetrag ergibt sich nach Maßgabe der jeweils festgelegten Sätze aus den Höchstbeträgen der Gebühren nach den Buchstaben a oder b.
b)Wenn gleiche Amtshandlungen gegenüber mehreren Personen einer Personengesellschaft oder eines nichtrechtsfähigen Vereins gleichzeitig vorgenommen werden, wird von jeder Person eine Gebühr in Höhe der dafür vorgesehenen Gebühr geteilt durch die Zahl der Amtshandlungen erhoben. Mindestens wird jedoch je Person die Mindestgebühr erhoben.
2329Bescheinigung nach den Durchführungsvorschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif, je Tier43,46
2345Gestattung der Wiederaufnahme der untersagten Gewerbeausübung durch den Gewerbetreibenden nach § 35 Absatz 6 der Gewerbeordnung123,73
2347Gestattung der Weiterführung des untersagten Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter nach § 35 Absatz 2 der Gewerbeordnung59,31
2351Erlass von Widerspruchsbescheiden gegen Ablehnungsentscheidungen der Handwerkskammer Berlin 224,97
2352Verleihung des Rechts zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur sowie Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur für eine Person mit Abschlusszeugnis einer ausländischen Ausbildungsstätte73,11
2461Zulassungen und Erlaubnisse zum Milchhandel
a)Erlaubnis zum Handel mit Milch
1.im Einzelhandel53,17
2.im Großhandel618,66
b)widerrufliche Zulassung zur Abgabe von Milch
1.im Einzelhandel50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a Nummer 1
2.im Großhandel50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a Nummer 2
c)Verlängerung der widerruflichen Zulassung zur Abgabe von Milch, in jedem Einzelfall14,32
d)Stellvertretungserlaubnis50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a oder b
2519Genehmigungen, Ersatzurkunden und Bescheinigungen nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen je Einzelfall 30,58 - 92,03
2520Ermächtigung einer Anstalt zur Ausstellung von Orderlagerscheinen286,32 - 883
2531Erlaubnisse für Pfandleih- und Pfandvermittlergeschäfte
a)Erlaubnis zum Betrieb84,36 - 2.075,33
b)Stellvertretungserlaubnis13,80 - 401,88
c)Verlängerung der Pfandverwertungsfrist2 v. H. des betreffenden Darlehensbetrages
mindestens3,07
d)Verlängerung der Frist zur Abführung von Überschüssen aus der Pfandverwertung2 v. H. des betreffenden Darlehensbetrages
mindestens3,07
Gebührenfrei:
Fristverlängerung nach den Buchstaben c und d, wenn die Fristen von dem Pfandleiher ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden können.
2610Amtshandlungen für das Reisegewerbe
a)Erteilung einer Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung)
1.unbefristet40 - 500
2.befristet, je angefangenes Jahr20 - 150
b)Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Absatz 2 der Gewerbeordnung) 20
2620a)Festsetzung von Messen (§ 64 der Gewerbeordnung), Ausstellungen (§ 65 der Gewerbeordnung), Volksfesten (§ 60b der Gewerbeordnung), Großmärkten (§ 66 der Gewerbeordnung), Wochenmärkten (§ 67 der Gewerbeordnung), Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 der Gewerbeordnung) und Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 der Gewerbeordnung) nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz (§ 69 Absatz 1 der Gewerbeordnung) 50 - 2.000
b)Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69b der Gewerbeordnung) 25 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
2701Erlaubnisse für Totalisatoren und Wettannahmestellen für Rennvereine
a)Erlaubnisse für Totalisatoren19,94 - 163,10
b)Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn durch einen Rennverein, je Jahr25,56
2755Amtshandlungen für Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
a)Genehmigung zum Geschäftsbetrieb118,11 - 1.181,08
b)Genehmigung einer Bestandsänderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen118,11 - 1.181,08
c)sonstige Genehmigung oder Entscheidung auf Antrag13,29 - 545,55
2756Auskünfte in Altbankensachen und über die Währungsumstellung von Reichsmark auf Deutsche Mark51,13 - 511,29
2765Amtshandlungen für das Versteigerergewerbe
a)Erlaubnis zum Betrieb118,11 - 1.181,08
b)Erlaubnis zur Stellvertretung13,80 - 154,92
c)Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung14,32
d)Zulassung einer Ausnahme
1.von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts zu geben29,14
2.von dem Verbot der Versteigerung neuer Handelswaren58,80
3.von dem Verbot der Verbringung des Versteigerungsguts in eine andere Gemeinde58,80
e)Gestattung der Leitung der Versteigerung durch einen Angestellten29,14
2820Amtshandlungen nach § 5 Absatz 1 der Verordnung über Heizkostenabrechnung
a)Bestätigung einer sachverständigen Stelle für Heiz- oder Warmwasserkostenverteiler1.242,95 - 4.516,24
b)Bestätigung einer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder einer sonstigen Änderung einer bestätigten sachverständigen Stelle309,33 - 1.242,95
2859Amtshandlungen nach der Verordnung über Gashochdruckleitungen
a)Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 133,75 - 1.124,84
b)Festlegung erhöhter Anforderungen (§ 4) 33,75 - 1.023,61
c)Festsetzung von Fristen (§ 6 Absatz 2 Satz 1) 50,62
d)Untersagung des Betriebs (§ 6 Absatz 4) 28,12 - 815,51
e)Anordnung von Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall nach § 8 Absatz 328,12 - 511,80
f)Anordnungen von Prüfungen nach § 10 Absatz 1 oder 228,12 - 511,80
g)Anordnung von Änderungen nach § 1528,12 - 1.023,61
Anmerkung:
Gebühren nach Buchstabe a oder b sind nur zu erheben, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Anzeige stehen.
III. Personenstands- und Meldewesen
3026Nachforschungen nach Personenstandsbeurkundungen im Lande Berlin, wenn der Standesamtsbezirk nicht angegeben werden kann und die Ermittlungen mangels sonstiger Hinweise mit besonderem Arbeitsaufwand verbunden sind 18 - 31
Anmerkung:
Die Gebühr wird für Suchumläufe erhoben, die jeweils einen Zeitraum von höchstens vier Jahren pro Einzelfall umfassen.
3027(weggefallen)
3028Bewirkung einer Zustellung nach § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes15
3051Amtshandlungen nach dem Meldegesetz
a)Melderegisterauskünfte an Privatpersonen
1.Einfache Melderegisterauskunft (§ 28 Absatz 1 des Meldegesetzes)
aa)aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person5
Anmerkung:
Ist für die Auskunft ein Zugriff auf den Mikrofilm oder das Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf28
bb)Automatisierte Erteilung von Melderegisterauskünften (§ 28a des Meldegesetzes), je Person1,50
2.Erweiterte Melderegisterauskunft (§ 28 Absatz 2 des Meldegesetzes) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person5
Anmerkungen:
Ist für die Auskunft ein Zugriff auf den Mikrofilm oder das Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf28
3.Auskunft an den Wohnungsgeber im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Pflichten oder Wahrnehmung seiner Rechte (§ 13 des Meldegesetzes)
aa)aus dem aktuellen Datenbestand, für die erste Person5
bb)aus dem aktuellen Datenbestand, für jede weitere Person2,50
4.Melderegisterauskünfte (§ 28 Absatz 3 des Meldegesetzes) über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft), sofern das persönliche Interesse des Antragstellers an der Auskunft das öffentliche Interesse überwiegt, je angefangene Tausend Einwohner200
Anmerkung:
Neben den Gebühren werden die sonstigen sächlichen Kosten (z.B. für Aufkleber)
zusätzlich als Auslagen erhoben. Ebenso werden ggf. anfallende Kosten/Auslagen für
zusätzlich erforderlich werdende Programmierungen erhoben.
5.Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (§ 29 Absatz 1 und 3 des Meldegesetzes)150 - 4.000
Anmerkung:
Neben den Gebühren werden die sonstigen sächlichen Kosten (z.B. für Aufkleber)
zusätzlich als Auslagen erhoben. Ebenso werden ggf. anfallende Kosten/Auslagen für
zusätzlich erforderlich werdende Programmierungen erhoben.
6.Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen (§ 29 Absatz 2 des Meldegesetzes) aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person5
Anmerkung:
Ist für die Auskunft ein Zugriff auf den Mikrofilm oder das Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf28
7.Bescheinigungen
aa)aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, erste Ausfertigung für eine Person5
bb)aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, erste Ausfertigung für mehrere Personen (Familienangehörige, die bei identischen Meldezeiten auf einer Bescheinigung zusammengefasst werden),
für die erste Person5
je weitere Person2,50
je weitere Ausfertigung2,50
Anmerkung:
Ist für die Ausstellung der Bescheinigung ein Zugriff auf den Mikrofilm oder das Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf28
Gebührenfrei:
a)Bescheinigungen in Angelegenheiten von Vertriebenen und Flüchtlingen, Heimkehrern, ehemaligen politischen Häftlingen, Spätaussiedlern sowie in Angelegenheiten von Empfängern von Leistungen nach den SGB II oder XII, des Rechts der sozialen Entschädigung, des Kindergeldrechts nach § 64 Absatz 2 SGB X
b)Bescheinigungen für kinderreiche Familien zur Fahrpreisermäßigung bei der Deutschen Bahn und nach den Aufwendungszuschussrichtlinien für familiengerechte Wohnungen
c)Lebensbescheinigungen in Rentenangelegenheiten
d)Identitätsbescheinigungen als Nachweis nach § 12 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
e)Auskünfte im Zusammenhang mit Maßnahmen im Notfallrettungsdienst
8.Eintragung einer Kontaktperson in das Melderegister (§ 2 Absatz 3 des Meldegesetzes)10
b)Datenübermittlungen nach §§ 25, 26 des Meldegesetzes an Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 dieser Verordnung
1.aus dem aktuellen oder archivierten Datenbestand, je Person 5
Anmerkung:
Ist für die Auskunft ein Zugriff auf den Mikrofilm oder das Karteiarchiv erforderlich, erhöht sich die Gebühr je Person auf28
2.Online-Datenübermittlungen, je Person1,50
IV. Bildungswesen
4110Eintragung in das Verzeichnis der Berufsbildungsverhältnisse 22,50
4111Erteilung der staatlichen Anerkennung
a)als Sozialarbeiter und Sozialpädagoge/Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin, Diplom-Heilpädagoge/Diplom-Heilpädagogin, Heilpädagoge (B.A.)/Heilpädagogin (B.A.) oder Erzieher (B.A.)/Erzieherin (B.A.) 96
b)als Erzieher/Erzieherin oder Heilpädagoge/Heilpädagogin84
4112Feststellung der Gleichwertigkeit
a)eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Ausbildungsabschlusses mit der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter und Sozialpädagoge/Sozialarbeiterin und Sozialpädagogin, Diplom-Heilpädagoge/Diplom-Heilpädagogin, Heilpädagoge (B.A.)/Heilpädagogin (B.A.) oder Erzieher (B.A.)/Erzieherin (B.A.)96
b)eines außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Ausbildungsabschlusses mit der staatlichen Anerkennung als Erzieher/Erzieherin oder Heilpädagoge/Heilpädagogin45
c)von in der ehemaligen DDR abgeschlossenen erzieherischen Ausbildungen mit der staatlichen Anerkennung als Erzieher/Erzieherin 84
d)von in der ehemaligen DDR abgeschlossenen Facharbeiterausbildungen mit Abschlüssen in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung40
4113Ausstellung von Ersatzurkunden oder Ersatzbescheinigungen für verloren gegangene Urkunden über staatliche Anerkennungen oder Gleichwertigkeitsfeststellungen von
a)Sozialarbeitern und Sozialpädagogen/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen, Diplom-Heilpädagogen/Diplom-Heilpädagoginnen, Heilpädagogen (B.A.)/Heilpädagoginnen (B.A.) oder Erziehern (B.A.)/Erzieherinnen (B.A.)96
b)Erziehern/Erzieherinnen oder Heilpädagogen/Heilpädagoginnen84
4117Zuerkennung der fachlichen Eignung für die Berufsbildung85
4118Anerkennung der Eignung der Ausbildungsstätte90 - 300
4120Ausbildereignungsprüfung (auch Wiederholungsprüfung)131,91
4121Teilwiederholung einer Ausbildereignungsprüfung23,01 - 110,44
4150Prüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (auch Wiederholungsprüfungen)
a)Zwischenprüfung44,99
b)Abschlussprüfung89,99
c)Meisterprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der
1.Landwirtschaft239,28
2.Hauswirtschaft254,11
4151Teilwiederholung einer Prüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft50 v. H. der nach Tarifstelle 4150 festzusetzenden Gebühr
4201Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 20 des Umsatzsteuergesetzes3,07 - 292,46
4202Bescheinigung für Steuerbefreiungen nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes120 - 600
4301Prüfung ausländischer Schulabschlüsse für die
a)Anerkennung eines schulischen Abschlusses50
b)Anerkennung eines beruflichen Schulabschlusses50
4302Prüfung von im Inland erworbenen schulischen Abschlüssen40
4305Nichtschülerprüfung (Fremdenprüfung)
a)zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses50
b)zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife100
Gebührenfrei:
Nichtschülerprüfung für Empfänger von Leistungen nach den SGB II oder XII, Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Abschluss- oder Abgangszeugnis einer deutschen Schule sowie für Waldorfschüler
4306Ergänzungsprüfung (Latinum, Graecum, Hebraicum)55
Gebührenfrei:
Ergänzungsprüfung für Empfänger von Leistungen nach den SGB II oder XII, Bezieher von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz mit Abschluss- oder Abgangszeugnis einer deutschen Schule
4801Genehmigung von Ersatzschulen500 - 1.500
4802Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung an Ergänzungsschulen oder freie Einrichtungen (§§ 102, 103 und 104 des Schulgesetzes) nach § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes149,30
4851Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule500 - 1.500
4894Immatrikulation, Rückmeldung und Exmatrikulation bei Fristversäumung, nicht fristgerechte Zahlung der Halbjahresgebühr an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin19,94
4895Ersatzausstellungen, Rekonstruktionen
a)Ausweis (z.B. für Studierende, Neben- oder Gasthörer)10,23
b)Studien-, Immatrikulations- oder Exmatrikulationsbescheinigung, Studiendokumentation, Studienbuch u.Ä., je angefangene Seite6,14
höchstens61,36
c)Zeugnis, Diplom o.Ä., je angefangene Seite12,27
4921Genehmigung zur Führung eines ausländischen Professoren oder Professorinnen-Titels93
4922Amtshandlungen im Rahmen der staatlichen Anerkennung einer Hochschule, die nicht in der Trägerschaft eines Landes steht
a)Staatliche Anerkennung einer Hochschule, die nicht in der Trägerschaft eines Landes steht4.200
b)Erweiterung der Anerkennung um einen Studiengang oder eine weitere Zweigstelle700
c)Verlängerung der Befristung oder Entfristung der Anerkennung2.000
d)Verleihung oder Verlängerung des Promotionsrechts1.900
4923Zweckfreie Bewertung einer ausländischen Hochschulqualifikation
a)Bescheinigung nach Artikel III Absatz 1 der Lissabon-Konvention100
b)Bescheinigung über sonstige Hochschulqualifikationen100
c)Bescheinigung nach Buchstaben a und b für jede weitere Qualifikation bei Antrag auf Bescheinigung für mehrere Qualifikationen50
d)Ausstellung einer Ersatzurkunde zu Buchstaben a bis c50
4924Bewertung einer inländischen Qualifikation zum Gebrauch im Ausland
a)Äquivalenzbescheinigung in deutscher oder englischer Sprache100
b)Bescheinigung nach Buchstabe a in anderer Sprache150
c)Ausstellung einer Ersatzurkunde zu Buchstaben a und b50
4925Ausstellung einer Urkunde über Nachdiplomierung, nachträgliche Verleihung eines Titels o.Ä.92,54
Gebührenfrei:
Nachdiplomierung nach Anerkennung der Gleichwertigkeit (Tarifstelle 4951) für Vertriebene und Flüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz
4926Ausstellung einer Urkunde über Nachdiplomierung für Berechtigte im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des Einigungsvertrages56,24
4951Anerkennung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Studien- oder sonstigen Ausbildungsabschlusses mit der Abschlussprüfung einer entsprechenden deutschen Studien- oder sonstigen Ausbildungseinrichtung92,54
Gebührenfrei:
Anerkennung für Vertriebene, Flüchtlinge, Spätaussiedler sowie deren nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz.
Anerkennung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie den anzuerkennenden Studien oder Ausbildungsabschluss ganz oder überwiegend in einem der genannten Staaten erworben haben.
Anerkennung von Hochschulstudiengängen als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Verwaltungsdienst nach § 15a der Verwaltungs-Laufbahnverordnung.
V. Bau- und Wohnungswesen
Allgemeines
6004Gebühren für Amtshandlungen nach dem Wohnungsbindungsgesetz und dem Belegungsbindungsgesetz
a)Genehmigung des Leerstandes von Wohnraum, je Antrag77 - 767
b)Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum, je Wohneinheit225
c)Genehmigung des Abrisses von Wohnraum, je Antrag bei
1.bis zu zwei betroffenen Wohneinheiten205
2.mehr als zwei betroffenen Wohneinheiten307
d)Genehmigung zur Durchführung von baulichen Veränderungen, die zur Folge haben, dass eine Wohnung nicht mehr zu Wohnzwecken geeignet ist (z.B. Entfernung von Küchen- oder Sanitäreinrichtungen, Zusammenlegung mit Gewerberaum), je Wohneinheit225
e)Bearbeiten von Änderungsanträgen zu bestandskräftigen Genehmigungen (z.B. hinsichtlich der Ausgleichszahlung, Befristung o.Ä.)50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festgesetzten Gebühr
Anmerkung:
Neben den Gebühren werden die Kosten für evtl. notwendig werdende Gutachter oder Sachverständige zusätzlich als Auslagen erhoben.
6006Bearbeitung von Anträgen auf Aufnahme in Verzeichnisse, die beim Deutschen Institut für Bautechnik geführt werden153,39 - 1.533,88
6008Bescheinigung über Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge
a)ohne Berechnung30,68
b)mit Berechnung81,81
6010Bescheinigung über die Berechtigung zum Bezug einer mit Aufwendungszuschüssen und/oder Aufwendungsdarlehen durch vertragliche Vereinbarung geförderten frei finanzierten Miet- oder Genossenschaftswohnung23
6011Bescheinigung zur Anwendung der §§ 7h, 10f oder 11a des Einkommensteuergesetzes für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
bis 50.000 € abschreibungsfähige Kosten51,13
über 50.000 € abschreibungsfähige Kosten1 v. T. der bescheinigten Summe
über 5.000.000 € abschreibungsfähige Kosten0,5 v. T. der bescheinigten Summe
6012Bescheinigung zur Anwendung der §§ 7i, 10f, 10g oder 11b des Einkommensteuergesetzes für Denkmale
bis 5.000 € anerkannte Aufwendungen10,23
über 5.000 € anerkannte Aufwendungen2 v. T. der bescheinigten Summe
6015Feststellung der Eignung als Kleinsiedler
a)Anerkennung44,99
b)Verlängerung22,50
6041Zustimmung zur Ausgrabung und zum Umbetten einer Leiche oder einer Urne57
6042Genehmigung von Erdbestattungen oder der Beisetzung von Aschen Verstorbener außerhalb von Friedhöfen58,80
6043Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 3 der Friedhofsordnung
a)für gewerbliche Zwecke
1.wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind40,39 - 403,92
2.in den übrigen Fällen19,94 - 160,55
b)für nichtgewerbliche Zwecke
1.wenn besondere Ermittlungen anzustellen sind40,39 - 404,94
2.in den übrigen Fällen15,85 - 80,27
6055Bestätigung als Sanierungsträger gemäß § 158 des Baugesetzbuches365,57
6056Bestätigung als treuhänderischer Entwicklungsträger gemäß § 167 des Baugesetzbuches365,57
Enteignungen
Vorbemerkung zu den Tarifstellen 6101 und 6102
1.Die Gebührensätze gelten für Werte des Gegenstands bis 750.000 €. Bei einem Wert des Gegenstands von 750.001 € bis 1.500.000 € werden die Gebühren bis 750.000 € in voller Höhe und für den 750.000 € übersteigenden Wert des Gegenstands mit 50 v. H. der vollen Gebühr berechnet. Bei einem Wert des Gegenstands von mehr als 1.500.000 € werden die Gebühren bis 1.500.000 € nach den Sätzen 1 und 2 und darüber mit 25 v. H. der vollen Gebühr berechnet.
2.Im Enteignungsverfahren werden Barauslagen gesondert berechnet, sofern sie den Betrag von 25 € übersteigen.
3.Die Tarifstellen für das Enteignungsverfahren gelten auch für das Entziehungsverfahren.
6101Verfahren nach dem Berliner Enteignungsgesetz
a)Auslegung des Plans0,1 v. H. des Wertes der betreffenden Grundstücksfläche
mindestens300
b)Durchführung des Enteignungsverfahrens
1.bis zur Vorabentscheidung0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens600
2.bis zum Enteignungsbeschluss0,7 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens1.100
3.Fassung eines Nachtragsbeschlusses0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens400
c)Durchführung des Besitzeinweisungsverfahrens
1.bis zum Besitzeinweisungsbeschluss0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens400
2.Änderung oder Aufhebung der Besitzeinweisung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens400
d)Einigung vor der Enteignungsbehörde
1.Niederschrift über die Einigung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens700
2.Niederschrift über die Teileinigung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens400
e)Entschädigungsverfahren0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens600
f)Erlass der Ausführungsanordnung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens300
g)Verlängerung der Verwendungsfrist0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens200
h)Beschluss über den Antrag auf Rückenteignung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens700
i)Aufhebung des Enteignungsbeschlusses0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens300
j)Erteilung eines Negativattests50
Anmerkung:
Für die Ablehnung oder bei der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden die Gebührensätze der Gebührentatbestände dieser Tarifstelle für die Berechnung der Gebühr nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung herangezogen.
6102Verfahren nach dem Baugesetzbuch
a)Durchführung des Enteignungsverfahrens
1.bis zur Vorabentscheidung0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens600
2.bis zum Enteignungsbeschluss0,7 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens1.100
3.Fassung eines Nachtragsbeschlusses0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens400
4.bis zum Besitzeinweisungsbeschluss0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens400
5.Änderung oder Aufhebung der Besitzeinweisung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens400
b)Einigung vor der Enteignungsbehörde
1.Niederschrift über die Einigung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens700
2.Niederschrift über die Teileinigung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens400
c)Entschädigungsfeststellungsverfahren0,4 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens600
d)Erlass der Ausführungsanordnung0,3 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens300
e)Verlängerung der Verwendungsfrist0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens200
f)Beschluss über den Antrag auf Rückenteignung0,5 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens700
g)Aufhebung des Enteignungsbeschlusses0,2 v. H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens300
h)Erteilung eines Negativattests50
Anmerkung:
Für die Ablehnung oder bei der Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung werden die Gebührensätze der Gebührentatbestände dieser Tarifstelle für die Berechnung der Gebühr nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung herangezogen.
Straßenwesen
6901Erlaubnis für Straßenhandel sowie Angebot und Ausführung von Dienstleistungen auf Straßenland an straßenrechtlich bestimmten Standorten, je Standort25,56 - 56,24
6902Erlaubnis für sonstigen Straßenhandel, Angebot und Ausführung von Dienstleistungen auf Straßenland u.Ä. ohne straßenrechtlich bestimmten Standort, je Erlaubnis25,56 - 56,24
Im Falle der Federführung eines Bezirksamtes
a)federführendes Bezirksamt123,73
b)beteiligtes Bezirksamt42,95
6903Erlaubnis zum Abhalten von privaten Märkten und Märkten aus besonderem Anlass, zum Errichten von Vergnügungsparks auf öffentlichem Straßenland sowie zur Durchführung von Straßenfesten, die auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtet sind, je Erlaubnis56,24 - 562,42
6904Erlaubnis für Werbeveranstaltungen auf Straßenland, je Standort33,75 - 112,48
6905Erlaubnis zur Nutzung des Straßenlandes zu Schankzwecken in Verbindung mit Gaststätten auf Anliegergrundstücken, je Gaststätte56,24
6906Erlaubnis zum Herausstellen von
a)Imbisstischen auf Straßenland, je Standort33,75
b)Waren auf Straßenland, soweit 1 m Tiefe der Fläche vor dem Schaufenster überschritten wird, je Standort33,75
6907Erlaubnis zum Aufstellen von Anlagen für eine Lotterie auf Straßenland (Lotteriehäuschen, Vorrichtungen für Ausstellung und Ausgabe der Gewinne), je Lotteriestandort56,24
6908Erlaubnis zur Benutzung des Straßenlandes bei Filmaufnahmen, je Aufnahmebereich30,68
6909Erlaubnis zum Bau von Einwurfschächten, Kellerschächten, Sockeln, Fundamenten für Bauten und Einfriedungen, Pfeilerverstärkungen, Freitreppen, Schutzvorrichtungen für Sondernutzungen u.Ä. im Straßenland, je Anlage67,49
6910Erlaubnisse und Zustimmungen
a)zum Verlegen von Leitungen, Bau von Kanälen und ähnlichen Anlagen im Straßenland sowie von oberirdischen Verteilerkästen, je Leitung, Kanal u.Ä.76,69 - 1.022,58
Anmerkung:
Soweit die Leitungen, Kanäle und ähnliche Anlagen eine Einheit bilden, wird der Gebührensatz je Einheit erhoben.
b)für eine Trassenänderung einer bereits genehmigten Leitungsverlegung, je Änderung einer Leitung33,75
c)zum Verlegen neuer und zum Verändern vorhandener Telekommunikationslinien nach § 68 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes76,69 - 1.022,58
6911Andere Erlaubnisse zur Nutzung des Straßenlandes durch Anlieger
a)Erlaubnis zum Überbauen der Straße mit Vorbauten (Schaufenstern, Schaukästen, Automaten u.Ä.) - ohne Werbeanlagen, ferner zum Anbringen von festsitzenden Werbeanlagen wie Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbungen u.Ä., je Anlage67,49
b)Erlaubnis zum Herstellen von Anlagen mit Raumgewinn für den Anlieger, zum Anbringen von Vordächern, Kragplatten, Hoteleingangsüberdachungen u.Ä. (ohne Werbeanlagen), je Anlage140,61
c)Erlaubnis zum Verlegen von Freileitungen, je Leitung67,49
d)Erlaubnis zum Überbauen der Straße mit Brückenbauwerken (Fußgänger-, Versorgungs- oder Gebäudebrücken), je Überbauung168,73 - 562,42
6912Erlaubnis zur Sondernutzung von Straßenland durch
a)frei stehende Werbeanlagen, Automaten, Personenwaagen, Taxirufsäulen, Behälter, Briefkästen, Wertzeichengeber, Telefonzellen, Telefonzellen-Werbung, Postablagekästen u.Ä., je Anlage, Säule, Gerät, Behälter u.Ä.56,24
b)Fahrradständer und Container für Altmaterialien zur Rohstoffwiedergewinnung, je Anlage22,50
c)frei stehende und bewegliche Stell- und Werbetafeln (Zirkuswerbung u.Ä.), je Anlage22,50
Anmerkung:
Bei mehreren gleichartigen Anlagen ermäßigt sich die Gebühr für die zweite und jede weitere Anlage um 90 v. H.
d)Werbung an Lichtmasten der öffentlichen Straßenbeleuchtung, je Lichtmast28,12
Anmerkung:
Für Amtshandlungen im vereinfachten Verfahren wird ein Fünftel der Gebühr erhoben.
Gebührenfrei:
Sondernutzungen nach den Buchstaben c und d der zur Wahl zugelassenen politischen Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden.
6913Erlaubnis zur Benutzung des Straßenlandes im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen (Schuttablage, Bauwagen, Baumateriallagerung, Kräne, Schuttcontainer usw.)
a)Straßenoberfläche und Luftraum, je Maßnahme56,24
b)Straßengrund (Zuganker, Pfähle u.Ä.), je Maßnahme67,49
c)ausschließlich für Bauwagen, je Bauwagen33,75
6914Erlaubnis zum Einsatz von Fahrzeugen auf dem Gehweg oder in einer Fußgängerzone zu verkehrsfremden Zwecken, je Erlaubnis33,75
6915Erlaubnis zum Anbringen von Beleuchtungsanlagen auf Straßen, die der Anstrahlung von Bauwerken dienen, sowie zur Benutzung der Straße für Ausschmückungen (Pflanzkübel, Blumenschalen u.Ä.) und Beflaggungen sowie weihnachtlicher Festbeleuchtung, je Anlage oder Benutzung22,50
6916Erlaubnis für die Sondernutzung von Straßenland, die nicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichtet ist,
a)für Straßenfeste u.Ä., je Erlaubnis56,24 - 281,21
b)in anderen Fällen (z.B. politische, weltanschauliche, sportliche Veranstaltungen, Informationsstände, BVG-Wartehallen, Kraftfahrzeugprüfstände), je Standort 22,50
Gebührenfrei:
Sondernutzungen der zur Wahl zugelassenen politischen Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber jeweils sieben Wochen vor der Wahl zu den Parlamenten und zu den Bezirksverordnetenversammlungen
6917Gehwegüberfahrten
a)Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Änderung und Instandhaltung von Gehwegüberfahrten gemäß § 9 Absatz 2 des Berliner Straßengesetzes153,39 - 255,65
b)Bestimmung von Lage, Abmessung und Beschaffenheit für Gehwegüberfahrten für vorübergehende Zwecke, je Überfahrt84,36
6918Erlaubnis zur Durchführung von Probebohrungen im Straßengrund, je Bohrung56,24
6919Verlängerung einer befristeten Erlaubnis, sofern die Sondernutzung ohne Unterbrechung fortgesetzt oder wenn die Erlaubnis mit Zustimmung der Straßenbaubehörde übertragen wird50 v. H. der für die zugrunde liegende Amtshandlung festzusetzenden Gebühr
6920Verwaltungsakte nach dem Bundesfernstraßengesetz
a)nach § 9 des Bundesfernstraßengesetzes64
b)nach § 9 in Verbindung mit § 8a des Bundesfernstraßengesetzes96
c)nach § 8a des Bundesfernstraßengesetzes32
6921Befreiung vom Aufgrabeverbot, je Maßnahme56,24
6922Umsetzung von verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen auf städtischen Wochenmärkten (einschließlich begonnener Umsetzungen und Leerfahrten von Abschleppfahrzeugen)
a)Umsetzung eines Kraftfahrzeuges bis 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht51,13 - 153,39
b)Umsetzung eines Kraftfahrzeuges über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht102,26 - 255,65
Anmerkung
Eine Umsetzung gilt bei Fahrzeugen, die durch ein Abschleppfahrzeug umgesetzt werden sollen, als durchgeführt, wenn das umzusetzende Fahrzeug vom Abschleppunternehmen verladen ist. Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn von dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin des Abschleppunternehmens am Einsatzort erste Arbeitsschritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel (z.B. Stützfuß ausfahren, Klammern anlegen, Hubbrille ansetzen, Einsatz von Wagenhebern, Nachschlüsseln oder Werkzeug usw.) eingeleitet wurden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist.
Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppauftrag von der zuständigen Stelle erteilt wurde, unabhängig davon, ob das Abschleppunternehmen bereits am Einsatzort erschienen ist.
VI. Verkehrswesen
7101Genehmigungen, Ausnahmegenehmigungen, Zustimmungen, Planfeststellungen, Prüfungen u.Ä. für öffentliche und nichtöffentliche Eisenbahnen, spurgebundene Ortsverkehrssysteme (z.B. U- und Straßenbahnen) und Seilbahnen
a)Genehmigungen
1.für den Bau, den Betrieb und die Linienführung sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Betriebsanlagen bei spurgebundenen Ortsverkehrssystemen und Seilbahnen3 v. T. der Baukosten
mindestens300
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 1 Mio. € übersteigenden Betrag0,3 v. T. der Baukosten
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,03 v. T. der Baukosten
2.zur Erweiterung oder Änderung des Unternehmens500 - 5.000
3.zum Erbringen von Eisenbahn- und Seilbahnverkehrsleistungen300 - 3.000
4.zum Betrieb einer Eisenbahn- und Seilbahninfrastruktur300 - 3.000
5.zur Stilllegung oder Freistellung von Bahnbetriebszwecken von Eisenbahn- und Seilbahninfrastruktureinrichtungen300 - 3.000
6.für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen200 - 1.000
b)Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigung oder Planverzicht für den Bau neuer oder die Veränderung bestehender Anlagen, Durchführung von Anhörungsverfahren für Planfeststellungsverfahren für Eisenbahnen des Bundes, Magnetschwebebahnplanfeststellungsverfahren und Seilbahnplanfeststellungsverfahren5 v. T. der Baukosten
mindestens300
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 2,5 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 2,5 Mio. € übersteigenden Betrag1,5 v. T. der Baukosten
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,5 v. T. der Baukosten
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 50 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 50 Mio. € übersteigenden Betrag0,1 v. T. der Baukosten
Anmerkung:
Die baren Aufwendungen für die Bekanntmachungen, Saalmieten, Stenografen etc. werden als besondere Auslagen zusätzlich berechnet.
c)Genehmigung, Zustimmung oder Freistellung zum Bau, zur Erweiterung oder Änderung von Betriebsanlagen1,5 v. T. der Baukosten
mindestens200
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 1 Mio. € übersteigenden Betrag1 v. T. der Baukosten
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,5 v. T. der Baukosten
Anmerkungen:
Wird die Betriebsanlage überwiegend nach Bauunterlagen hergestellt, für die eine Typenzustimmung vorliegt, so ermäßigt sich die Gebühr um 50 v. H.
Wird die Prüfung von statischen Berechnungen oder anderer Sicherheitsnachweise durch die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich, so erhöht sich die Gebühr um 50 v. H.
d)Abnahme von Betriebsanlagen
1.Erstellung des Abnahmebescheides200 - 1.000
2.selbstständige Abnahme durch die Aufsichtsbehörde0,25 v. T. der Baukosten
mindestens200
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 1 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 1 Mio. € übersteigenden Betrag0,15 v. T. der Baukosten
Übersteigen die Baukosten den Betrag von 10 Mio. €, beträgt der Gebührensatz für den 10 Mio. € übersteigenden Betrag0,05 v. T. der Baukosten
e)Genehmigung bzw. Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebes200 - 5.000
f)Erlaubnis zur Personenbeförderung für nichtöffentliche Eisenbahnen200 - 5.000
g)Zulassung öffentlichen Personenverkehrs auf einer nichtöffentlichen Eisenbahn200 - 5.000
h)Streitentscheidung
1.über den Anschluss von Eisenbahnen500 - 5.000
2.in sonstigen Fällen (z.B. gemäß § 60 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung) 100 - 1.000
i)Versagung einer Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis200 - 5.000
j)Verlängerung, Übertragung, Neuausfertigung, Rücknahme, Erweiterung oder Änderung einer Urkunde, Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis200 - 5.000
k)Erteilung von
1.Ausnahmegenehmigungen200 - 5.000
2.Typenzulassungen jeglicher Art200 - 10.000
l)Vorübergehende oder dauernde Entbindung von der Betriebspflicht200 - 2.000
m)Fahrzeuge
1.Prüfung der Antragsunterlagen, Abnahmeuntersuchung und Erteilung der Betriebserlaubnis
aa)für das erste Fahrzeug einer Serie oder Einzelfahrzeuge1,5 v. T. der Baukosten
mindestens250
bb)für jedes weitere Fahrzeug der Serie0,5 v. T. der Baukosten
mindestens200
2.Abnahme eines Fahrzeugs nach einer
aa)Bremsrevision150
bb)Hauptuntersuchung400
3.Verlängerung, Festsetzung oder Freistellung von Fristen200 - 1.000
4.Genehmigung zum Aufgleisen100
Anmerkung:
Neben den Gebühren werden die Aufwendungen für Dienstreisen im Zusammenhang mit Fahrzeugangelegenheiten zusätzlich als Auslagen erhoben.
n)Prüfung der Unterlagen und Erteilung der Zustimmung für Bauvorhaben Dritter im Bereich von Betriebsanlagen, je Bauvorhaben200 - 10.000
o)Prüfung und Bestätigung des Betriebspersonals, je Prüfung100 - 500
p)Betriebsleiter/Betriebsleiterinnen
1.Entscheidung über Anträge auf Zulassung zur Prüfung von Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen200
2.Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung von Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen120
Anmerkung:
Bare Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Prüfungen entstehen, werden als Auslagen gesondert erhoben.
3.Bestätigung von Betriebsleitern/Betriebsleiterinnen und deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen200
q)Prüfung von Dienstanweisungen sowie Sammlungen betrieblicher Vorschriften200 - 5.000
r)Begehungen oder Kontrollen einer Bahn200 - 5.000
s)Festsetzungen von Höchstgeschwindigkeiten200 - 500
t)Anerkennung von Sachverständigen200 - 1.000
u)Erteilung einer Bescheinigung über die Betriebsfähigkeit des Bahnbetriebs bei Veräußerung oder Belastung einzelner zur Bahneinheit gehörender Grundstücke200 - 5.000
v)Zustimmung zur Löschung des Vermerks über die Zugehörigkeit eines Grundstücks zur Bahneinheit im Grundbuch200
w)Zustimmung zu Tarifen und Beförderungsbedingungen, zur Änderung von Tarifen und Beförderungsbedingungen, zu Fahrplänen, für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV)100 - 2.500
x)Anordnungen, Zustimmungen, Prüfungen im Rahmen der Aufsicht gemäß § 5 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung, § 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder § 16 des Landesseilbahngesetzes200 - 2.500
Anmerkung
Bei Notfallereignissen werden für die Einsatzzeiten 100 - 5.000 € und die baren Auslagen zusätzlich erhoben.
y)Gestaltung von Vorarbeiten, Überprüfungen z.B. von Bauunterlagen oder Konstruktionsplänen, Beratungen etc. außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Verfahren200 - 10.000
Anmerkung:
Sofern die Amtshandlung eine Genehmigung nach anderen, z.B. wasserrechtlichen Vorschriften enthält, werden dafür ggf. Gebühren nach der jeweiligen Gebührenordnung gesondert erhoben.
7102Amtshandlungen im Zusammenhang mit der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung baustellenbedingter Lichtsignalanlagen
a)Prüfung der Antragsunterlagen zur Errichtung einer provisorischen Lichtsignalanlage insbesondere hinsichtlich der festgelegten bautechnischen und elektrotechnischen Vorgabe gemäß "Richtlinie für Signalanlagen (RiLSA)" und DIN VDE 08323 v. H. des Anlagenwertes
b)Bauleitung zur Errichtung einer provisorischen Lichtsignalanlage einschließlich der Leistungen zur Nutzung vorhandener Verkehrssteuerungsanlagen des Baulastträgers7 v. H. des Anlagenwertes
c)Abnahme und Erteilung der Betriebserlaubnis einer provisorischen Lichtsignalanlage4 v. H. des Anlagenwertes
Anmerkung:
Der Anlagenwert wird auf der Basis des Auftragswertes ermittelt.
d)Prüfung der verkehrstechnischen Unterlagen, je Prüfmaßnahme einschließlich Probeschaltung
1.nach Regelplan 39 oder 40224,97 - 404,94
2.nach Regelplan 41359,95 - 674,91
3.nach Regelplan 42 oder 43629,91 - 1.259,82
e)Teilnahme eines Behördenvertreters an Vorbesprechungen, je angefangene halbe Stunde22,50
Anmerkung
Bei der Ermittlung der Teilnahmedauer eines Behördenvertreters an Vorbesprechungen werden An- und Abfahrt sowie die Dauer des Ortstermins berücksichtigt.
7550Bescheinigungen nach Anlage 1 Anhang 1 Absatz 4 Satz 1 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
a)Erteilung einer Bescheinigung9,20
b)Änderung einer Bescheinigung4,09
7552Amtshandlungen auf Grund von Rechtsverordnungen nach dem Energiesicherungsgesetz 197512,78
7801Amtshandlungen nach schifffahrtspolizeilichen Vorschriften
a)Ausnahmegenehmigung zum Laden oder Löschen von wassergefährdenden Stoffen außerhalb einer behördlich genehmigten Umschlagstelle140,61 - 449,94
b)Ausnahmegenehmigung zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Gewässern30,68 - 185,60
c)Erlaubnis zum Stillliegen auf innerstädtischen Wasserstraßen18,41 - 55,22
d)Ausnahmegenehmigung zum Überschreiten der zulässigen Schiffsabmessungen und Abladetiefen30,68 - 123,73
e)Genehmigung von Veranstaltungen18,41 - 371,20
f)Ausnahmegenehmigung des Stillliegens von mehr als einem Tankschiff an einer Umschlagstelle92,54 - 185,60
g)sonstige Ausnahmegenehmigungen18,41 - 309,33
7860Schriftliche Auskünfte aus der Unfallstraßendatei, je angefangene Arbeitsstunde38,35
7861Schriftliche Auskünfte über Schaltzustände einer Lichtzeichenanlage, je Auskunft33,65
7905Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
a)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten 500.000 € nicht übersteigen8.000
b)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 500.000 € und bis zu 2,5 Mio. € betragen8.000 zuzüglich 0,8 v. H. der 500.000 € übersteigenden Kosten
c)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 2,5 Mio. € und bis zu 7,5 Mio. € betragen24.000 zuzüglich 0,4 v. H. der 2,5 Mio. € übersteigenden Kosten
d)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 7,5 Mio. € und bis zu 20 Mio. € betragen44.000 zuzüglich 0,2 v. H. der 7,5 Mio. € übersteigenden Kosten
e)für Energieanlagen, deren Errichtungskosten mehr als 20 Mio. € betragen69.000 zuzüglich 0,1 v. H. der 20 Mio. € übersteigenden Kosten
7906Plangenehmigung gemäß § 43b Nummer 2 des Energiewirtschaftsgesetzes50 v. H. der Gebühr für Planfeststellungsverfahren nach Tarifstelle 7905
7907Festsetzung der Entschädigung für unmittelbare Vermögensnachteile gemäß § 44 Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes0,5 v. H. des festgesetzten Betrags
mindestens150
7908Feststellung der Zulässigkeit einer Enteignung gemäß § 45 Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes250 - 8.500
7911Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes eines Energieversorgungsnetzes nach dem Energiewirtschaftsgesetz200 - 5.000
7913Genehmigungen und Befreiungen nach der Bundestarifordnung Elektrizität bei
geringem Arbeitsaufwand337,45 - 1.855,90
mittlerem Arbeitsaufwand1.856,50 - 12.373,26
hohem Arbeitsaufwand12.373,77 - 49.493,05
Anmerkung:
Die Gebühr enthält nicht Gutachterkosten u.Ä.
7915Beanstandung bzw. Nichtbeanstandung von gemäß § 5 Absatz 1 der Gashochdruckleitungsverordnung anzeigepflichtigen Vorhaben 337,45 - 3.376,53
VII. Genehmigungs- und anzeigepflichtige Veranstaltungen
8101Genehmigungen zu Veranstaltungen von Glücksspielen und Ausspielungen bei Volksbelustigungen
a)Genehmigung zur Veranstaltung von Glücksspielen bei Volksbelustigungen9,20 - 59,31
b)Genehmigung zur Veranstaltung von Ausspielungen von geringwertigen Gegenständen bei Volksbelustigungen9,20 - 295,53
8103Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für Jahrmarktspiele mit Prüfung nach § 5a der Spielverordnung (neues Spiel)
1.einfach127,82
2.mittel204,52
3.schwer409,03
8104Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für ein Jahrmarktspiel nach § 5a der Spielverordnung (Vorliegen einer Musterunbedenklichkeitsbescheinigung)
1.einfach81,81
2.mittel127,82
3.schwer204,52
8105Verlängerung oder Widerruf einer Bescheinigung nach Tarifstellen 8103 oder 8104
1.einfach76,69
2.mittel127,82
3.schwer153,39
8110Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 7 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag0,1 v. H. des Spielkapitals
Anmerkung:
Als Spielkapital gilt - jeweils abzüglich des auf die Lotteriesteuer entfallenden Anteils - der Gesamtverkaufswert der auszugebenden Lose, bei nicht feststehender Losanzahl die Summe der in der Laufzeit genehmigten oder voraussichtlich anfallenden Spiel- oder Wetteinsätze.
8111Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle nach den §§ 7 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag100 - 1.000
8112Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nach den §§ 7 und 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag100 - 1.000
8113Erlaubnis als gewerblicher Spielvermittler nach den §§ 7 und 14 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag200 - 2.000
8114Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages200 - 2.000
8115Untersagung oder Erlass von Auflagen für allgemein erlaubte Veranstaltungen nach § 12 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag50 - 1.000
8116Genehmigung einer Lotterie oder Ausspielung nach § 4 Absatz 1, §§ 12 ff. des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 11 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag; 0,1 v.H. des Spielkapitals
Spielkapital: vgl. Tarifstelle 8110
8117Widerruf einer Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen nach § 4 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages in Verbindung mit § 7 oder § 11 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag50 - 2.000
8118Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Annahmestelle oder Wettvermittlungsstelle nach den §§ 7 bis 9 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag100 - 1.000
8119Widerruf einer Erlaubnis als gewerblicher Spielvermittler nach den §§ 7 und 14 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag200 - 2.000
8120Widerruf einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Spielhalle nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages200 - 2.000
8121Untersagung der unerlaubten Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen oder Untersagung einer unzulässigen Werbung für öffentliche Glücksspiele200 - 5.000
8122Kontrolle zur Einhaltung des Jugend- und Spielerschutzes (auch bei der Beauftragung von privaten Verwaltungshelfern) 30 bis 100
Anmerkung:
Gebührenpflichtig ist der Inhaber der Vermittlungserlaubnis, bei Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen also der betreffende Veranstalter bzw. Konzessionär.
8123Sonstige Amtshandlungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag, dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag oder nach den auf Grundlage dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen, soweit nicht in den Tarifstellen 8110 bis 8122 genannt 20 bis 1.000
8301Genehmigung von sportlichen Veranstaltungen aller Art, wenn nicht eine andere Tarifstelle in Betracht kommt 13,80 - 1.479,17
8350Amtshandlungen auf Grund des Spielbankengesetzes
a)Erteilung und Verlängerung einer Konzession0,1 v. T. des für die Laufzeit der Konzession erwarteten Bruttospielertrags
mindestens5.084,29
b)Änderung der Konzession während der Laufzeit0,1 v. T. des neu zu ermittelnden Bruttospielertrags für die Laufzeit der Konzession nach Buchstabe a, abzüglich der bereits nach Buchstabe a gezahlten Gebühr
mindestens2.030,34
8351Erlaubnisse für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen
a)Erlaubnis zum Betrieb154,41 - 1.546,66
b)Erlaubnis zur Stellvertretung50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe a
8399Erlaubnisse und Bestätigungen für Veranstaltungen aller Art
a)Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Veranstalten von Schaustellungen von Personen oder zum Verfügungstellen der Räume an Dritte hierfür
1.mit unbeschränkter Geltungsdauer100,21 - 1.479,17
2.mit beschränkter Geltungsdauer13,80 - 596,17
b)Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d der Gewerbeordnung im Reisegewerbe, wenn nicht Tarifstelle 8101 in Betracht kommt, je angefangenen Monat 14,32
c)Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens im Reisegewerbe, je angefangenen Monat14,83
d)Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe697,40
e)Bestätigung, dass der Aufstellungsort für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit geeignet ist43,97
f)Veranstaltung eines anderen Spiels mit Gewinnmöglichkeit im stehenden Gewerbe, wenn nicht Tarifstelle 8101 oder 8110 in Betracht kommt, je angefangenen Monat6,14 - 59,31
8801Regelung der Sperrzeit für Spielhallen, Jahrmärkte, Vergnügungsplätze und sonstige öffentliche Vergnügungsstätten
a)Verkürzung der Sperrzeit13,80 - 185,60
b)Aufhebung der Sperrzeit29,14 - 292,46
8802Aufhebung oder Verkürzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften46,02 - 539,92
VIII. Verschiedenes
9102Auskünfte in Besoldungs- und Versorgungsangelegenheiten22,50 - 444,31
9103Genehmigung nach § 2 der Grundstücksverkehrsordnung2 v. T. des Verkaufspreises
mindestens25
höchstens250
Anmerkung:
Als Grundstückswert ist regelmäßig der Kaufpreis anzusehen. Bei Verrechnungen mit Grundstücksbelastungen u.Ä. gilt der Ausgangswert. Ist ein Grundstückswert oder Verkaufspreis nicht angegeben, wird für die Gebührenberechnung der Gegenstandswert der notariellen Beurkundung zugrunde gelegt.
9104Amtshandlungen nach dem Bundesdatenschutzgesetz und dem Berliner Datenschutzgesetz
a)Ausübung der Befugnisse gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 des Berliner Datenschutzgesetzes, insbesondere zur Aussetzung der Datenübermittlung an Drittländer 2.000 - 4.000
b)Genehmigung der Datenübermittlung in Drittländer ohne angemessenes Datenschutzniveau gemäß § 4c Absatz 2 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes 6.000 - 18.000
c)Anordnung, dass Maßnahmen zur Beseitigung technischer oder organisatorischer Mängel gemäß § 38 Absatz 5 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes getroffen werden 600 - 4.000
d)Untersagung des Einsatzes von Verfahren bei unterlassener Mängelbeseitigung gemäß § 38 Absatz 5 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes600 - 4.000
e)Verlangen der Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 38 Absatz 5 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes60 - 240
9105Auskünfte aus den Akten des Krankenbuchlagers, je Person25,56 - 61,36
9106Sicherheitsüberprüfungen nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz
a)nach § 26 Absatz 2 (personeller Sabotageschutz)
1.einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1)81,81
2.erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2)189,18
b)nach § 2 Satz 1 Nummer 3 (Einsatz in sicherheitsempfindlichen Bereichen)
1.einfache Sicherheitsüberprüfung (SÜ 1)40,90
2.erweiterte Sicherheitsüberprüfung (SÜ 2)94,59
9107Erteilung der Erlaubnis für die Nutzung denkmalfachlicher Sammlungen des Landesdenkmalamtes
a)Tages- und Wochenzeitungen
1.im Format "zweispaltig"
aa)bei einer Auflage bis 50.00025
bb)bei einer Auflage bis 100.00035
cc)bei einer Auflage über 100.00045
dd)überregional50
2.im Format "vierspaltig"
aa)bei einer Auflage bis 50.00040
bb)bei einer Auflage bis 100.00045
cc)bei einer Auflage über 100.00060
dd)überregional70
b)Bücher, Bildbände, Kataloge
1.im Abbildungsformat "1/4-Seite"
aa)bei einer Auflage bis 5.00020
bb)bei einer Auflage bis 10.00030
cc)bei einer Auflage über 10.00035
2.im Abbildungsformat "1/2-Seite"
aa)bei einer Auflage bis 5.00025
bb)bei einer Auflage bis 10.00035
cc)bei einer Auflage über 10.00040
3.im Abbildungsformat "1/1-Seite"
aa)bei einer Auflage bis 5.00030
bb)bei einer Auflage bis 10.00040
cc)bei einer Auflage über 10.00045
4.im Abbildungsformat "2/1-Seite"
aa)bei einer Auflage bis 5.00040
bb)bei einer Auflage bis 10.00045
cc)bei einer Auflage über 10.00050
c)Informationsbroschüren
1.im Abbildungsformat "1/4-Seite"
aa)bei einer Auflage bis 2.50025
bb)bei einer Auflage bis 5.00030
cc)bei einer Auflage bis 10.00035
dd)bei einer Auflage über 10.00040
2.im Abbildungsformat "1/2-Seite"
aa)bei einer Auflage bis 2.50030
bb)bei einer Auflage bis 5.00035
cc)bei einer Auflage bis 10.00040
dd)bei einer Auflage über 10.00045
3.im Abbildungsformat "1/1-Seite"
aa)bei einer Auflage bis 2.50035
bb)bei einer Auflage bis 5.00040
cc)bei einer Auflage bis 10.00045
dd)bei einer Auflage über 10.00050
4.im Abbildungsformat "2/1-Seite"
aa)bei einer Auflage bis 2.50040
bb)bei einer Auflage bis 5.00045
cc)bei einer Auflage bis 10.00050
dd)bei einer Auflage über 10.00055
d)Wissenschaftliche Periodika, Schriftenreihen
1.im Abbildungsformat "1/4-Seite"
aa)bei einer Auflage bis 5.00030
bb)bei einer Auflage bis 25.00035
cc)bei einer Auflage über 25.00040
2.im Abbildungsformat "1/2-Seite"
aa)bei einer Auflage bis 5.00035
bb)bei einer Auflage bis 25.00040
cc)bei einer Auflage über 25.00045
3.im Abbildungsformat "1/1-Seite"
aa)bei einer Auflage bis 5.00040
bb)bei einer Auflage bis 25.00045
cc)bei einer Auflage über 25.00050
4.im Abbildungsformat "2/1-Seite"
aa)bei einer Auflage bis 5.00045
bb)bei einer Auflage bis 25.00050
cc)bei einer Auflage über 25.00055
5.im Abbildungsformat "Titel"
aa)bei einer Auflage bis 5.000100
bb)bei einer Auflage bis 25.000120
cc)bei einer Auflage über 25.000160
e)Dokumentations-, Lehrfilm (einmalige Einblendung)
1.Regionalsender45
Anmerkung
Bei fehlendem Bildquellennachweis wird ein Aufschlag von 100 v. H. der Gebühr nach
Nummer 1 erhoben.
2.Überregionale Sender60
Anmerkung
Bei fehlendem Bildquellennachweis wird ein Aufschlag von 100 v. H. der Gebühr nach
Nummer 2 erhoben.
f)CD-ROM, TV-Film auf Video, Internet
1.Abbildungsformat bis "1/4-screen"
aa)bei einer Auflage bis 2.50030
bb)bei einer Auflage bis 10.00045
cc)bei einer Auflage bis 25.00050
dd)bei einer Auflage über 25.00060
2.Abbildungsformat bis "1/2-screen"
aa)bei einer Auflage bis 2.50045
bb)bei einer Auflage bis 10.00060
cc)bei einer Auflage bis 25.00065
dd)bei einer Auflage über 25.00070
3.Abbildungsformat bis "1/1-screen"
aa)bei einer Auflage bis 2.50065
bb)bei einer Auflage bis 10.00090
cc)bei einer Auflage bis 25.000100
dd)bei einer Auflage über 25.000110
g)Ausstellungen
1.Kommerzieller Zweck
aa)einmalige nationale Ausstellung, mit Katalog80
bb)einmalige nationale Ausstellung, ohne Katalog60
cc)nationale Dauer- oder Wanderausstellung, mit Katalog110
dd)nationale Dauer- oder Wanderausstellung, ohne Katalog90
ee)internationale Dauer- oder Wanderausstellung, mit Katalog130
ff)internationale Dauer- oder Wanderausstellung, ohne Katalog110
2.Nichtkommerzieller Zweck50 v. H. der Gebühr nach Buchstabe g Nummer 1
h)Plakate/Kalender
1.Abbildungsformat bis A 6
aa)Auflage bis 5.000100
bb)Auflage bis 10.000110
cc)Auflage über 10.000120
2.Abbildungsformat bis A 5
aa)Auflage bis 5.000120
bb)Auflage bis 10.000140
cc)Auflage über 10.000160
3.Abbildungsformat bis A 4
aa)Auflage bis 5.000150
bb)Auflage bis 10.000170
cc)Auflage über 10.000190
4.Abbildungsformat bis A 3
aa)Auflage bis 5.000180
bb)Auflage bis 10.000200
cc)Auflage über 10.000225
i)Bildvorlagen für Bauforschungsprojekte40
j)Bildvorlagen für messtechnische Auswertungen50
9201Aufbewahrung von Fundsachen
a)Papiere (z.B. Zeugnisse, Verträge u.Ä.)3
b)sonstige Fundsachen bei einem geschätzten Wert der Fundsache von
über10 bis50 €5
über50 bis100 €10
über100 bis200 €20
über200 bis500 €50
über500 €10 v. H. des Werts
Gebührenfrei:
Aufbewahrung von Fundsachen bei einem geschätzten Wert der Fundsache von weniger als 10 €, von Personalausweisen und Pässen, sowie Aufbewahrung und Rückgabe von Fundsachen, die aus einem Diebstahl herrühren, an den rechtmäßigen Eigentümer
9301Ausstellung einer Erlaubnis zur Überführung von Leichen an einen anderen Ort (Leichenpass)18,92
9302Auskunft aus einem Leichenschauschein7,16
9401Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung
a)mit Krankenkraftwagen
1.für einen Krankenkraftwagen255,65
2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren51,13
b)mit Luftfahrzeugen
1.für ein Fluggerät715,81
2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren 178,95
9402Erweiterung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung
a)mit Krankenkraftwagen
1.für einen Krankenkraftwagen153,39
2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren51,13
b)mit Luftfahrzeugen
1.für ein Fluggerät357,90
2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren153,39
9403Verlängerung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung
a)mit Krankenkraftwagen
1.für einen Krankenkraftwagen204,52
2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren35,79
b)mit Luftfahrzeugen
1.für ein Fluggerät89,48
2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren46,02
9404Übertragung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung
a)mit Krankenkraftwagen
1.für einen Krankenkraftwagen153,39
2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren46,02
b)mit Luftfahrzeugen
1.für ein Fluggerät357,90
2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren23,01
9405Änderung einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung
a)mit Krankenkraftwagen wegen eines Austauschs von Krankenkraftwagen
1.für einen Krankenkraftwagen51,13
2.für jeden weiteren Krankenkraftwagen in demselben Antragsverfahren35,79
b)mit Luftfahrzeugen wegen eines Austauschs von Luftfahrzeugen
1.für ein Fluggerät357,90
2.für jedes weitere Fluggerät in demselben Antragsverfahren153,39
9406Änderung einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung
a)mit Krankenkraftwagen wegen
1.Änderung der Rechtsform des Unternehmens ohne Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters153,39
2.Änderung der Rechtsform des Unternehmens mit Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters204,52
3.Änderung der Person eines Geschäftsführers153,39
4.Änderung der Person eines Betriebsleiters102,26
b)mit Luftfahrzeugen wegen
1.Änderung der Rechtsform des Unternehmens ohne Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters46,02
2.Änderung der Rechtsform des Unternehmens mit Änderung der Person eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters69,02
3.Änderung der Person eines Geschäftsführers23,01
9407Erstellung einer Ersatzurkunde, je Blatt
a)einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung mit Krankenkraftwagen10,23
b)einer Genehmigungsurkunde zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung mit Luftfahrzeugen5,11
höchstens51,13
9408Erstellung eines Auszugs aus der Genehmigungsurkunde, je Blatt5,11
höchstens25,56
9409Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung
a)mit Krankenkraftwagen102,26 - 511,29
b)mit Luftfahrzeugen357,90 - 715,81
9410Durchführung einer Betriebsprüfung
a)für einen Krankenkraftwagen102,26
b)für jeden weiteren Krankenkraftwagen25,56
c)für ein Fluggerät357,90
d)für jedes weitere Fluggerät178,95
9411Ausstellung einer Sach- und Fachkundebescheinigung zur Durchführung von Krankentransport und/oder Notfallrettung mit Krankenkraftwagen51,13
9412Ausstellung einer Vergleichbarkeitsbescheinigung auf dem Gebiet des Rettungsdienstes10,23
9801Eintragungen und Aufnahme von Anträgen auf Eintragung von Buchschulden in das Schuldbuch für das Land Berlin
a)Eintragung der Abtretung einer Buchschuld oder des Rückkaufs einer Ausgleichsforderung nach § 39 Absatz 4 des Umstellungsergänzungsgesetzes, je angefangene 500 € Kapitalbetrag (Zeitwert) 1,12
mindestens13,29
b)Eintragung des Pfandrechts an einer Buchschuld, je angefangene 500 € Kapitalbetrag (Zeitwert)0,56
mindestens13,29
c)Eintragung eines Vermerks wegen der Bestellung eines Nießbrauchs an einer Buchschuld, je angefangene 50 € Jahreszinsen aus der Buchschuld1,12
mindestens13,29
d)Eintragung eines anderen Vermerks einer Beschränkung des Gläubigers einer Buchschuld, z.B. Sperrvermerk, Beschränkung bei Abtretung13,29
e)Löschung oder Änderung einer der in den Buchstaben a bis d bezeichneten Eintragung13,29
f)niederschriftliche Aufnahme eines Antrags auf Eintragung, Löschung oder Änderung im Schuldbuch13,29
9830Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
a)Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches), Anerkennung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts als rechtsfähig (§ 80 des Bürgerlichen Gesetzbuches) 101,24 - 3.402,65
b)Rechnungsprüfung einer Stiftung23,52 - 680,53
c)Erteilung einer Vertretungsbescheinigung für einen Verein (Artikel 5 § 1 Absatz 3 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) oder für eine Stiftung (§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes) oder einer sonstigen Bescheinigung 21,47
d)Erteilung einer Vertretungsbescheinigung für einen Dritten (Artikel 5 § 1 Absatz 3 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch; § 11 Absatz 2 Satz 2 des Berliner Stiftungsgesetzes) oder einer sonstigen Bescheinigung 21,47
e)Genehmigung der Änderung der Satzung eines Vereins (§ 33 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder einer Stiftung (§ 5 Absatz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes) 16,87 - 2.041,59
f)Genehmigung der Aufhebung oder Zusammenlegung einer Stiftung (§ 5 Absatz 1 des Berliner Stiftungsgesetzes) 34,26 - 680,53
g)Änderung der Zweckbestimmung sowie Aufhebung wegen Unmöglichkeit der Zweckerfüllung einer Stiftung (§ 87 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) 34,26 - 680,53
Anmerkung
Die Gebühren nach Buchstabe a, c und e bis g werden nur bei Stiftungen und Vereinen erhoben, die nicht als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlichen Zwecken dienend im Sinne der Abgabenordnung anerkannt sind.
9901Amtshandlungen im Rahmen der treuhänderischen Verwaltung des Rückerstattungsvermögens
a)Beaufsichtigung von Ertragsgrundstücken, je Jahr3 v. H. des Miet- oder Pachtzinses
b)Beaufsichtigung von ertraglosen Grundstücken, je Jahr149,30
c)Kontrolle von Überschüssen der unter Treuhandschaft stehenden Grundstücke, je Grundstück2 v. H. des bei Beendigung der Treuhandschaft vorhandenen Guthabens
Anmerkung
Die Gebühren nach den Buchstaben b und c werden bei der Freigabe der Grundstücke fällig.