§ 21 LWO - Abschluss des Wählerverzeichnisses
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1-I
(1) Die Gemeinde schließt das Wählerverzeichnis spätestens am Tag vor der Abstimmung, jedoch nicht früher als am dritten Tag vor der Abstimmung ab. Sie stellt dabei die Zahl der Stimmberechtigten des Stimmbezirks fest. Der Abschluss wird nach dem Muster der Anlage 2 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.
(2) Finden am selben Tag mehrere Abstimmungen statt, ist beim Abschluss eines gemeinsamen Wählerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten für jede Abstimmung gesondert festzustellen.