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§ 38a MedienG LSA - Regelungen für Medienplattformen

Bibliographie

Titel
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Amtliche Abkürzung
MedienG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2251.28

(1) Für die Angebote auf Medienplattformen gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Anbieter einer Medienplattform sind für eigene Programme und Dienste verantwortlich. Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden gegen Programme und Dienste Dritter, die über die Medienplattform verbreitet werden, sind diese zur Umsetzung dieser Verfügung verpflichtet. Sind Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen von Programmen und Diensten nach Satz 2 nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Verhinderung des Zugangs von Programmen und Diensten auch gegen den Anbieter einer Medienplattform gerichtet werden, sofern eine Verhinderung technisch möglich und zumutbar ist.

(3) Der Anbieter einer Medienplattform darf ohne Einwilligung des jeweiligen Rundfunkveranstalters oder Anbieters rundfunkähnlicher Telemedien dessen Rundfunkprogramme, einschließlich des HbbTV-Signals, rundfunkähnliche Telemedien oder Teile davon inhaltlich und technisch nicht verändern, sie nicht im Zuge der Abbildung oder akustischen Wiedergabe nicht vollständig oder teilweise mit Werbung, Inhalten aus Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien, einschließlich Empfehlungen oder Hinweisen hierauf, überlagern oder ihre Abbildung zu diesem Zweck skalieren sowie diese nicht in Angebotspakete aufnehmen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarkten oder öffentlich zugänglich machen. Technische Veränderungen, die ausschließlich einer effizienten Kapazitätsnutzung dienen und die Einhaltung des vereinbarten oder, im Fall dass keine Vereinbarung getroffen wurde, marktüblichen Qualitätsstandards nicht beeinträchtigen, sind zulässig. Abweichend von Satz l sind Überlagerungen und Skalierungen zulässig zum Zweck der Inanspruchnahme von Diensten der Individualkommunikation oder wenn sie durch den Nutzer im Einzelfall veranlasst sind. Satz 2 gilt nicht für Überlagerungen oder Skalierungen zum Zweck der Werbung, es sei denn, es handelt sich um Empfehlungen oder Hinweise auf Inhalte von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien. Bei einer Überlagerung oder Skalierung zum Zwecke der Werbung finden außer in den Fällen des Satzes 2 die für das überlagerte oder skalierte Angebot geltenden Beschränkungen entsprechende Anwendung.

(4) Die Regelungen des § 35 Abs. 6 gelten für infrastrukturgebundene Medienplattformen entsprechend.