§ 38b MedienG LSA - Belegung von infrastrukturgebundenen Medienplattformen
Bibliographie
- Titel
- Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- MedienG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2251.28
(1) Für Medienplattformen privater Anbieter mit Fernsehprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
- 1.
Der Anbieter einer Medienplattform hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die digitale Verbreitung von Fernsehprogramm zur Verfugung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass
- a)
die erforderlichen Kapazitäten für die bundesweite Verbreitung gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme sowie für die Dritten Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich programmbegleitender Dienste, zur Verfügung stehen; die im Rahmen der Dritten Programme verbreiteten Landesfenster sind nur innerhalb der Länder zu verbreiten, für die sie gesetzlich bestimmt sind,
- b)
die Kapazitäten für die privaten Fernsehprogramme, die Regionalfenster gemäß § 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit, § 59 des Medienstaatsvertrages enthalten, zur Verfügung stehen,
- c)
die Kapazitäten für die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung stehen; die Sondervorschriften dieses Gesetzes für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt,
- d)
die technischen Kapaziäten nach Buchstabe a bis c im Verhältnis zu anderen digitalen Kapazitäten technisch gleichwertig sind.
- 2.
Innerhalb einer weiteren technischen Kapazität im Umfang der Kapazität nach Nummer 1 trifft der Anbieter einer Medienplattform die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle angemessen berücksichtigt.
- 3.
Innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazitäten trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, sind die Grundsätze des Satzes 1 entsprechend der zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität anzuwenden; dabei haben die für das jeweilige Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Vorrang unbeschadet der angemessenen Berücksichtigung der Angebote nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c.
(2) Für Medienplattformen privater Anbieter mit Hörfunkprogrammen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
- 1.
Der Anbieter einer Medienplattform hat sicherzustellen, dass innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der, für die digitale Verbreitung von Hörfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität die technischen Kapazitäten für die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet gesetzlich bestimmten beitragsfinanzierten Programme und programmbegleitenden Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen.
- 2.
Innerhalb einer weiteren technischen Übertragungskapazität im Umfang nach Nummer 1 trifft der Anbieter einer Medienplattform die Entscheidung über die Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Hörfunkprogrammen und Telemedien, soweit er darin unter Einbeziehung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer ein vielfältiges Angebot und eine Vielfalt der Anbieter im jeweiligen Verbreitungsgebiet angemessen berücksichtigt.
- 3.
Innerhalb der darüber hinausgehenden technischen Kapazität trifft er die Entscheidung über die Belegung allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Werden Hörfunk- und Fernsehprogramme auf einer Medienplattform verbreitet, sind die Programme nach Satz 1 Nr. 1 im Rahmen der Kapazität nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a zu berücksichtigen.
(3) Der Anbieter einer Medienplattform ist von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 befreit, soweit
- 1.
der Anbieter der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nachweist, dass er selbst oder ein Dritter den Empfang der entsprechenden Angebote auf einem gleichartigen Übertragungsweg und demselben Endgerät unmittelbar und ohne zusätzlichen Aufwand ermöglicht, oder
- 2.
das Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt bereits im Rahmen der Zuordnungs- oder Zuweisungsentscheidung nach § 33 Abs. 12 und § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 101 oder § l 02 des Medienstaatsvertrages berücksichtigt wurde.
(4) Die Entscheidung über die Belegung von Medienplattformen trifft der Anbieter der Medienplattform. Programme, die dem Anbieter einer Medienplattform gemäß § 9 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 62 des Medienstaatsvertrages zugerechnet werden können oder von ihm exklusiv vermarktet werden, bleiben bei der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 außer Betracht. Der Anbieter einer Medienplattform hat die Belegung von Rundfunkprogrammen, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages der Medienanstalt Sachsen-Anhalt spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der zu verbreitenden Rundfunkprogramme nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages und dieses Gesetzes durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Zuvor ist dem Anbieter einer Medienplattform eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderung der Belegungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.