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§ 9 LWaldG - Erstaufforstung

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
790-14

(1) Die Erstaufforstung von Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Die Genehmigung zur Aufforstung soll versagt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse entgegensteht, insbesondere wenn Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur oder die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der naturgebundenen Erholung beeinträchtigt werden. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des § 8 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß.