§ 12 LWaldG - Verbot von Kahlhieben

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
790-14

(1) Um den Wald in seinen vielfältigen Funktionen zu sichern, ist seine Nutzung in der Bewirtschaftungsform der Dauerbestockung anzustreben. Seine Bewirtschaftung ist daher grundsätzlich im Wege der einzelbaumweisen Nutzung zu verwirklichen.

(2) Kahlhiebe sind mit Ausnahme der Absätze 5, 6 und 7 verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 erfüllt sind.

(3) Kahlhiebe im Sinne dieses Gesetzes sind flächenhafte Nutzungen von Baumbeständen über 0,3 ha. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungsflächen des gleichen Forstbetriebs werden dabei mit eingerechnet. Kahlhieben gleichgestellt sind Eingriffe in einem Baumbestand, die die Bestockung einer Waldfläche auf weniger als 40 vom Hundert des normalen Vollbestands der betreffenden Baumart bei gleichem Alter und gleicher Ertragsklasse herabsetzen.

(4) Nicht als Kahlhiebe gelten Hiebsmaßnahmen, die

  1. 1.

    einer gesicherten raumhohen Verjüngung dienen, sofern mindestens zehn vom Hundert der Stammzahl des Altbestandes erhalten bleiben,

  2. 2.

    Weihnachtsbaum-, Schmuckreisigkulturen oder Stockausschlagbestände betreffen oder

  3. 3.

    aus verkehrssicherungsrechtlichen Gründen oder auf Grund von Brand- oder Naturereignissen wie Sturmschäden oder Schädlingsbefall notwendig sind.

(5) Kahlhiebe mit einer Flächengröße bis zu einem Hektar sind der Forstbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Ausführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Der Nachweis der rechtzeitigen Anzeige obliegt dem Waldbesitzer. Die Ausführung soll unbeschadet weiter gehender Rechtsvorschriften nur dann untersagt werden, wenn

  1. 1.

    die Gefahr besteht, dass die Fläche in angemessener Zeit nicht wieder bewaldet wird,

  2. 2.

    eine Umwandlung in eine andere Nutzungsart beantragt wird und Versagungsgründe nach § 8 Abs. 2 Satz 3 gegeben sind,

  3. 3.

    erhebliche Nachteile für geschützte Biotope gemäß § 22 des Saarländischen Naturschutzgesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 733) in der jeweils geltenden Fassung, für Naturschutzgebiete gemäß § 16 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß § 24 des Saarländischen Naturschutzgesetzes oder für Arten der Roten Liste des Saarlandes eintreten,

  4. 4.

    auf Grund der Bodenbeschaffenheit und der Hangneigung erhebliche Erosionsschäden zu befürchten sind oder

  5. 5.

    durch den Kahlhieb ein standortheimischer Waldbestand durch standortfremde Baumarten ersetzt werden soll.

(6) Kahlhiebe von über einem bis zu vier Hektar bedürfen der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere des Natur- und Artenschutzes, entgegenstehen oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gefährdet wird, es sei denn, der Kahlhieb ist wegen der wirtschaftlichen Situation des Betriebes unumgänglich.

(7) Der Kahlhieb kann flächenmäßig begrenzt oder mit Auflagen versehen werden, wenn dies für die Verbesserung des Waldschutzes, der Waldbewirtschaftung oder der Lebensgrundlage frei lebender Tiere oder seltener und geschützter Pflanzen notwendig ist.