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§ 17 LWaldG - Nutzungsrechte und Nebennutzungen

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
790-14

(1) Forstnebennutzungen und Forstnutzungsrechte dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht gefährdet wird.

(2) Forstnutzungsrechte dürfen nicht neu begründet werden.