§ 17 LWaldG - Nutzungsrechte und Nebennutzungen
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 790-14
(1) Forstnebennutzungen und Forstnutzungsrechte dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht gefährdet wird.
(2) Forstnutzungsrechte dürfen nicht neu begründet werden.