§ 9 LWaldG - Erstaufforstung
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS-Nr. 790-14
(1) Die Erstaufforstung von Wald bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Umwelt, Energie und Verkehr. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Die Genehmigung zur Aufforstung soll versagt werden, wenn das überwiegende öffentliche Interesse entgegensteht, insbesondere wenn Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur oder die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der naturgebundenen Erholung beeinträchtigt werden. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des § 8 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.