LWaldG,SL - Landeswaldgesetz

Waldgesetz für das Saarland
(Landeswaldgesetz - LWaldG)
Gesetz Nr. 1069

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
790-14

Vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2024 (Amtsbl. I S. 500)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Funktion des Waldes; Gesetzeszweck1
Wald2
Waldeigentumsarten3
Waldbesitzer4
Zweiter Abschnitt
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungsmaßnahmen
Aufgaben und Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung5
Forstliche Rahmenpläne6
Sicherung der Funktion des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben7
Dritter Abschnitt
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes
Erhaltung des Waldes8
Erstaufforstung9
(aufgehoben)10
Grundsätze für die Bewirtschaftung des Waldes11
Verbot von Kahlhieben12
Periodische Betriebspläne und jährliche Wirtschaftspläne13
Nachbarpflichten und Nachbarschutz14
Benutzung fremder Grundstücke15
Waldschutz16
Nutzungsrechte und Nebennutzungen17
Abfallentsorgung18
Vierter Abschnitt
Schutz- und Erholungswald
Schutzwald19
Erholungswald20
Naturwaldzellen20a
Waldschutz- und Walderhaltungsgebiete20b
Förmliches Verfahren vor Erlass von Rechtsverordnungen21
Einzelmaßnahmen zur Förderung der Erholungsfunktion des Waldes22
Fünfter Abschnitt
Entschädigungen und Aufwendungsersatz
Entschädigungen23
Aufwendungsersatz24
Sechster Abschnitt
Bestimmungen über das Betreten des Waldes
Betreten des Waldes25
Sperren von Waldflächen26
Reiten im Wald27
Siebenter Abschnitt
Sonderbestimmungen für den Staatswald
Zielsetzung für den Staatswald28
Achter Abschnitt
Sonderbestimmungen für den Gemeindewald
(aufgehoben)29
Periodische Betriebspläne30
Wirtschaftspläne31
Bewirtschaftung des Gemeindewaldes32
Forsttechnische Betriebsführung33
(aufgehoben)34
Mehreinschläge35
Sonderhiebe36
Kostenerstattung37
(aufgehoben)38
(aufgehoben)39
Neunter Abschnitt
Sonderbestimmungen für den Privatwald
Betreuung des Privatwaldes40
Bewirtschaftung des Privatwaldes41
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse42
Zehnter Abschnitt
Organisation und Aufgaben der Forstbehörden, Forstaufsicht
Forstbehörde; Ermächtigung43
(aufgehoben)44
(aufgehoben)45
(aufgehoben)46
Forstaufsicht; Aufgaben der Forstbehörde; Betretungsrecht47
Anordnung der Forstbehörde48
Polizeibefugnisse von Forstbeamten49
Elfter Abschnitt
Bußgeldbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten50
Zwölfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Staatliche Beihilfen51
(weggefallen)52
Aufhebung und Änderung bestehender Vorschriften53
Verweisung54
Inkrafttreten55

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 LWaldG - Funktion des Waldes; Gesetzeszweck

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
790-14

(1) Der Wald ist im Saarland ein landschaftsprägendes Element. Er gehört zu den Naturreichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Er besitzt daher besondere Bedeutung für die Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Arten sowie für die genetische Vielfalt innerhalb der Arten (Biodiversität).

(2) Zweck dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    wegen der Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Atmosphäre, das Klima, das Wasser, die Tiere und Pflanzen und deren genetische Vielfalt, den Boden (Schutzfunktion) sowie wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung als Ressource des wichtigen nachwachsenden Rohstoffes Holz (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für den Menschen (Erholungsfunktion) den Wald zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine naturnahe, insbesondere kahl schlagfreie Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,

  2. 2.

    die Forstwirtschaft zu fördern und die Waldbesitzer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zu unterstützen,

  3. 3.

    einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 LWaldG - Wald

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
790-14

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen (Waldbäume und Waldsträucher) bestockte Grundfläche.

(2) Als Wald gelten auch kahl geschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsflächen sowie Holzlagerplätze. Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene Pflanzgärten, Leitungsschneisen, Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen, kleinere Moor-, Heide- und Ödflächen sowie Weiher, Teiche und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

(3) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 LWaldG - Waldeigentumsarten

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
790-14

(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Saarlandes, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes steht.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie der Gehöferschaften und ähnlicher Gemeinschaften.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.