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§ 3 SächsArchG - Berufspflichten (1)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Amtliche Abkürzung
SächsArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-3/2

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Die Kammermitglieder (§ 12 Abs. 1) sowie die Dienstleister nach § 8 sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, sich dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen würdig zu erweisen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

(2) Sie sind ferner verpflichtet,

  1. 1.

    sich beruflich fortzubilden und jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen,

  2. 2.

    sich im Falle eigenverantwortlicher Tätigkeit ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,

  3. 3.

    irreführende, herabsetzende, verunglimpfende, unsachliche und aufdringliche Werbung zu unterlassen sowie

  4. 4.

    sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober und Teilnehmern Rechnung getragen wird.

(3) Ein Verhalten, welches außerhalb des Berufes liegt, stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutenden Weise zu beeinträchtigen. Die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegt nicht der Aufsicht der Architektenkammer Sachsen.

(4) Die Absätze 1 und 2 Nr. 3 und 4 finden für die Gesellschaften nach § 9 entsprechende Anwendung.