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§ 8 SächsArchG - Voraussetzungen der Dienstleistungsfreiheit von Unionsbürgern

Bibliographie

Titel
Sächsisches Architektengesetz
Amtliche Abkürzung
SächsArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-3/2

(1) Den Beruf des Architekten, Innenarchitekten, Garten- und Landschaftsarchitekten oder Stadtplaners darf im Freistaat Sachsen ohne Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste ausüben, wer

  1. 1.

    Unionsbürger ist,

  2. 2.

    sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes (Dienstleistung) in den Freistaat Sachsen begibt,

  3. 3.

    zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen (Niederlassungsmitgliedstaat) ist und

  4. 4.

    für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist, diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat ausgeübt hat.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union oder darauf beruhendem innerstaatlichen Recht eine Gleichstellung ergibt.

(3) Will der Dienstleister im Freistaat Sachsen eine Dienstleistung als Architekt erbringen und fällt er nicht unter die automatische Anerkennung nach Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG, prüft die Architektenkammer Sachsen die Berufsqualifikation des Dienstleisters vor der ersten Erbringung einer Dienstsleistung, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern. Für das einzuhaltende Verfahren und die Fristen gelten Artikel 7 Abs. 4 Satz 3 bis 7 der Richtlinie 2005/36/EG und § 5b Abs. 4 entsprechend.

(4) In den im Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG genannten Fällen sowie in den Fällen, in denen die Qualifikation mit dem Ergebnis nachgeprüft wurde, dass kein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Freistaat Sachsen geforderten Ausbildung besteht, führt der Dienstleister die Berufsbezeichnung nach § 2. In allen anderen Fällen wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates erbracht. Die Berufsbezeichnung wird in diesen Fällen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 2 möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. § 5a Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. In den Fällen der Sätze 2 bis 4 ist der Dienstleister bauvorlageberechtigt im Sinne des § 65 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 112) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.