§ 8 SächsArchG - Führung von geschützten Berufsbezeichnungen ohne Listeneintragung durch auswärtige Dienstleister (1)
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-3/2
Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).
(1) Ein Dienstleister, der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat (auswärtiger Architekt und Stadtplaner), darf die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ohne Eintragung in die Liste seiner Fachrichtung nur führen, wenn er
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diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung seines Herkunftsstaates führen darf oder
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die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 5a Abs. 2 bis 5 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfüllt und sein Herkunftsstaat eine dem § 2 Abs. 1 vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt.
(2) Ein Dienstleister, der zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen (Niederlassungsstaat) ist, darf die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ohne Eintragung in die Liste seiner Fachrichtung führen, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist und er sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufes (Dienstleistung) in den Freistaat Sachsen begibt. Sind weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert, findet Satz 1 nur Anwendung, wenn er diesen Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt. § 2 Abs. 3 und § 5a Abs. 6 finden entsprechend Anwendung.
(3) Den in § 2 Abs. 2 genannten Zusatz dürfen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen führen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
(4) Absatz 2 gilt entsprechend für einen Dienstleister, der in einem Drittstaat (nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union) niedergelassen ist, soweit sich hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union oder darauf beruhendem innerstaatlichen Recht eine Gleichstellung ergibt.
(5) Ein Dienstleister, der nicht unter Absatz 2 oder Absatz 4 fällt und der nicht über einen Ausbildungsnachweis auf dem Gebiet seiner Fachrichtung nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verfügt, darf die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsnachweises mit den in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen festgestellt worden ist. § 5a Abs. 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.