§ 7 SächsArchG - Löschung der Eintragung (1)
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsArchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 604-3/2
Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).
(1) Die Eintragung ist zu löschen, wenn
- 1.
der Eingetragene verstorben ist;
- 2.
der Eingetragene dies schriftlich beantragt;
- 3.
nach der Eintragung Tatsachen des § 6 Abs. 1 eingetreten oder bekannt geworden sind;
- 4.
der Eingetragene im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung aufgegeben hat;
- 5.
in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung in den Listen nach § 4 Abs. 1 oder in dem Verzeichnis nach § 8a Abs. 3 Satz 1 erkannt worden ist.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn nachträglich Tatsachen gemäß § 6 Abs. 2 bekannt geworden sind.
(3) Die Eintragung als "Freier Architekt" oder "Freier Stadtplaner" ist zu löschen, wenn der Eingetragene die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 nicht mehr erfüllt.
(4) Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde nach § 4 Abs. 5 zurückzugeben. Für die Bescheinigungen nach § 4 Abs. 6 und 7 gilt Satz 1 entsprechend.