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§ 6 SächsArchG - Versagung der Eintragung (1)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Amtliche Abkürzung
SächsArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
604-3/2

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste oder in das Gesellschaftsverzeichnis ist einem Antragsteller trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die für den Beruf des Architekten oder Stadtplaners erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt ihm insbesondere,

  1. 1.

    solange ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches (StGB) oder nach § 132a der Strafprozessordnung (StPO) die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten verboten oder vorläufig verboten ist;

  2. 2.

    wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist und sich aus dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist;

  3. 3.

    solange er wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung einzelne Angelegenheiten, die die Berufsausübung betreffen, ganz oder teilweise nicht besorgen kann oder

  4. 4.

    wenn im berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung seiner Eintragung erkannt und die vom Berufsgericht bestimmte Frist (§ 22 Abs. 3 Satz 2, § 23 Abs. 2 Satz 1) nicht abgelaufen ist.

(2) Die Eintragung kann einem Antragsteller versagt werden, wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat, ein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.