§ 11 SächsAZVO - Ausnahme durch Individualerklärung des Beamten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.1
(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 überschritten werden, wenn:
- 1.
der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt,
- 2.
dem Beamten, sofern er nicht zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bereit ist oder die Erklärung nach Nummer 1 widerruft, keine Nachteile entstehen,
- 3.
die Dienststellen die Beamten, die sich zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bereit erklärt haben, in Listen erfassen und auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden hierüber unterrichten,
- 4.
die Dienststellen die Beamten, die tatsächlich die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten, in Listen erfassen und den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anlassbezogen unterbinden oder einschränken können, zur Verfügung stellen.
(2) Auch bei Abgabe einer Erklärung nach Absatz 1 Nr. 1 soll die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit in einem Bezugszeitraum von vier Monaten nicht mehr als 56 Stunden betragen. Die Erklärung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich widerrufen werden. Die Beamten sind auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.