§ 30 VVVG - Abstimmungsorgane
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
(1) Abstimmungsorgane sind
- 1.der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das Abstimmungsgebiet,
- 2.ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuss für jeden Stimmkreis,
- 3.ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand für jeden Stimmbezirk und
- 4.mindestens ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung (Briefabstimmungsvorstand) für jeden Stimmkreis.
(2) Der Kreisabstimmungsleiter kann anordnen, dass Briefabstimmungsvorstände statt für den Stimmkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind. Er bestimmt die Anzahl der Briefabstimmungsvorstände und bei mehreren Gemeinden die mit der Briefabstimmungsdurchführung betraute Gemeinde.