§ 9 SächsAZVO - Bereitschaftsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung - SächsAZVO)
Amtliche Abkürzung
SächsAZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2.1

An den dienstfreien Tagen (§§ 3 und 8) und in der sonst dienstfreien Zeit ist Bereitschaftsdienst zu leisten, wenn dies nach den dienstlichen Verhältnissen erforderlich ist.