Anlage 5 RegG - Verwendungsnachweis

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG)
Amtliche Abkürzung
RegG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9240-3

Anlage 5
(zu § 6 Absatz 2)

Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel
für das Bundesland            im Jahr:
Übersendung bis 30.09. des Folgejahres
Beträge in Euro
BereichVeranschlagt im Landeshaushalt beiVerwendungszweckBerichtsjahr Vorjahr
IST
Vor-Vorjahr
IST
Anteil
Regionalisierungsmittel an
Gesamtmitteln in Prozent
Kap./Tit.SOLLIST
1Verfügbare MittelZuweisung nach § 5 RegG
Reste Vorjahr
verfügbare Mittel gesamt
2LeistungsbestellungenBestellungen im SPNV/Bestellerentgelte
davon wettbewerblich vergeben 1
davon nicht wettbewerblich vergeben 1
davon Trassenentgelte
davon Stationsentgelte
Bestellungen im ÖPNV
davon wettbewerblich vergeben
davon nicht wettbewerblich vergeben
3ManagementaufwandSPNV
ÖPNV
4Investitionen in VerkehrsanlagenSPNV
Bauprojekte ab 5 Millionen Euro 2
davon DB Netz AG
davon DB Station & Service AG
davon Sonstige
ÖPNV
5Investitionen in FahrzeugeSPNV 3
davon DB AG
davon NE-Bahnen
ÖPNV
(1)TarifausgleicheVerbundförderung
Ausgleich Ausbildungsverkehre 4
davon Schiene
davon Straße
Erstattung Fahrgeldausfälle aus Beförderung schwerbehinderter Menschen
7Sonstige Ausgaben 5
8SonstigesBestellte Zugkilometer
Erbrachte Zugkilometer
Betriebene Streckenkilometer im SPNV
Übersicht Verkehrsverträge im SPNV 6
8Summe Ausgaben
9Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben 7

Jeweils unter Angabe der Anteile DB AG-Unternehmen und Wettbewerber.

Investitionen in Verkehrsanlagen müssen ab einem Volumen von 5 Millionen Euro in einer gesonderten Anlage näher beschrieben werden: Beschreibung der einzelnen Bauprojekte, Kosten/Zeitraum, erforderliche Rückstellungen.

Angaben zur Anzahl der Fahrzeuge und zum Zeitpunkt der Beschaffung sind erforderlich (ggf. in einer gesonderten Anlage).

Unter Angabe der Rechtsgrundlage (Bundes-/Landesrecht).

Angabe des Verwendungszwecks.

Die Übersicht der Verträge ist als gesonderte Anlage zu übersenden. Dabei sind Aussagen zur Laufzeit/Dauer des Vertrages zu treffen, zur geplanten Entwicklung der Zugkilometer, zur Entwicklung der Personenkilometerleistung, zur Reduzierung des Energieverbrauchs sowie der Lärm- und Schadstoffemissionen im Berichtsjahr und den beiden Vorjahren und zu den Aufwendungen in Verkehrsverträgen für die Digitalisierung.

Angaben zur Höhe und geplanter Verwendung.

Nach Artikel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) soll in der Position Nummer 6 in der Spalte "Verwendungszweck" die Angabe "§ 145" durch die Angabe "§ 228" ersetzt werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.