Anlage 5 RegG - Verwendungsnachweis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG)
- Amtliche Abkürzung
- RegG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9240-3
Anlage 5
(zu § 6 Absatz 2)
Nachweis über die Verwendung der Regionalisierungsmittel für das Bundesland im Jahr: Übersendung bis 30.09. des Folgejahres | ||||||||
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Beträge in Euro | ||||||||
Bereich | Veranschlagt im Landeshaushalt bei | Verwendungszweck | Berichtsjahr | Vorjahr IST | Vor-Vorjahr IST | Anteil Regionalisierungsmittel an Gesamtmitteln in Prozent | ||
Kap./Tit. | SOLL | IST | ||||||
1 | Verfügbare Mittel | Zuweisung nach § 5 RegG | ||||||
Reste Vorjahr | ||||||||
verfügbare Mittel gesamt | ||||||||
2 | Leistungsbestellungen | Bestellungen im SPNV/Bestellerentgelte | ||||||
davon wettbewerblich vergeben 1 | ||||||||
davon nicht wettbewerblich vergeben 1 | ||||||||
davon Trassenentgelte | ||||||||
davon Stationsentgelte | ||||||||
Bestellungen im ÖPNV | ||||||||
davon wettbewerblich vergeben | ||||||||
davon nicht wettbewerblich vergeben | ||||||||
3 | Managementaufwand | SPNV | ||||||
ÖPNV | ||||||||
4 | Investitionen in Verkehrsanlagen | SPNV | ||||||
Bauprojekte ab 5 Millionen Euro 2 | ||||||||
davon DB Netz AG | ||||||||
davon DB Station & Service AG | ||||||||
davon Sonstige | ||||||||
ÖPNV | ||||||||
5 | Investitionen in Fahrzeuge | SPNV 3 | ||||||
davon DB AG | ||||||||
davon NE-Bahnen | ||||||||
ÖPNV | ||||||||
6 (1) | Tarifausgleiche | Verbundförderung | ||||||
Ausgleich Ausbildungsverkehre 4 | ||||||||
davon Schiene | ||||||||
davon Straße | ||||||||
Erstattung Fahrgeldausfälle aus Beförderung schwerbehinderter Menschen | ||||||||
7 | Sonstige Ausgaben 5 | |||||||
8 | Sonstiges | Bestellte Zugkilometer | ||||||
Erbrachte Zugkilometer | ||||||||
Betriebene Streckenkilometer im SPNV | ||||||||
Übersicht Verkehrsverträge im SPNV 6 | ||||||||
8 | Summe Ausgaben | |||||||
9 | Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben 7 |
Jeweils unter Angabe der Anteile DB AG-Unternehmen und Wettbewerber.
Investitionen in Verkehrsanlagen müssen ab einem Volumen von 5 Millionen Euro in einer gesonderten Anlage näher beschrieben werden: Beschreibung der einzelnen Bauprojekte, Kosten/Zeitraum, erforderliche Rückstellungen.
Angaben zur Anzahl der Fahrzeuge und zum Zeitpunkt der Beschaffung sind erforderlich (ggf. in einer gesonderten Anlage).
Unter Angabe der Rechtsgrundlage (Bundes-/Landesrecht).
Angabe des Verwendungszwecks.
Die Übersicht der Verträge ist als gesonderte Anlage zu übersenden. Dabei sind Aussagen zur Laufzeit/Dauer des Vertrages zu treffen, zur geplanten Entwicklung der Zugkilometer, zur Entwicklung der Personenkilometerleistung, zur Reduzierung des Energieverbrauchs sowie der Lärm- und Schadstoffemissionen im Berichtsjahr und den beiden Vorjahren und zu den Aufwendungen in Verkehrsverträgen für die Digitalisierung.
Angaben zur Höhe und geplanter Verwendung.
Nach Artikel 19 Absatz 23 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) soll in der Position Nummer 6 in der Spalte "Verwendungszweck" die Angabe "§ 145" durch die Angabe "§ 228" ersetzt werden.
Diese Änderung ist nicht durchführbar.