Versionsverlauf

§ 58 FhG - Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen; Leistungspunktsystern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
Amtliche Abkürzung
FhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Studien- und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an einer anderen deutschen Hochschulen erbracht worden sind, werden von Amts wegen angerechnet. Andere Studien- und Prüfungsleistungen, die an deutschen oder ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind. Die Hochschule kann auf das Studium auch gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen anrechnen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht wurden. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes bleiben unberührt.

(2) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Fachhochschule, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. Die Fachhochschule ist vorher zu hören.

(3) Zum Nachweis und zur Übertragung von erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule wird ein Leistungspunktsystem eingeführt.