Anlage 1 JVKostG Bln

Bibliographie

Titel
Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Amtliche Abkürzung
JVKostG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
342-1

(zu § 1 Abs. 2)

Gebührenverzeichnis
Nr.GegenstandGebühren
1Feststellungserklärung nach § 1059a Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches25,50 bis 383,40 Euro
2Schuldnerverzeichnis
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) 525,00 Euro
2.2Erteilung von Abdrucken
(§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung)
0,50 Euro je Eintragung,
mindestens 17,00 Euro
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
(§ 882f der Zivilprozessordnung)
je übermitteltem Datensatz
4,50 Euro
Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft).
Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Auskunft zur Führung einer Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird.
3Hinterlegungssachen
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 7,60 bis 255,60 Euro
3.2Anzeige gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hinterlegungsgesetzes7,60 Euro
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummer 31002 und 31003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben.
3.3Zurückweisung der Beschwerde7,60 bis 255,60 Euro
3.4Zurücknahme der Beschwerde7,60 bis 63,90 Euro
3.5 Jede Aufforderung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hinterlegungsgesetzes25 €
4Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung
4.1Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 43 des Justizgesetzes Berlin) 120 €
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um20 €
4.2Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst wurden (§ 43 des Justizgesetzes Berlin) 120 €
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um20 €
4.3Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nummer 4.1 oder 4.2 vorgesehen ist. Bezieht sich die Zurückweisung oder Zurückstellung auf mehrere Sprachen, so wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben40 €
4.4Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes und von sonstigen Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Justizgesetzes Berlin70 €
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um10 €
4.5Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst wurden, nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Justizgesetzes Berlin70 €
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um10 €
4.6Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nummer 4.4 oder 4.5 vorgesehen ist. Bezieht sich die Zurückweisung oder Zurückstellung auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben.25 €
Anmerkung:
Die Gebühren nach den Nummern 4.1 und 4.2 werden nicht nebeneinander erhoben. Sind mehrere Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.3 nebeneinander zu erheben, darf die Höchstgebühr von 160 € nicht überschritten werden.
Die Gebühren nach den Nummern 4.4 und 4.5 werden nicht nebeneinander erhoben. Sind mehrere Gebühren nach den Nummern 4.4 bis 4.6 nebeneinander zu erheben, darf die Höchstgebühr von 95 € nicht überschritten werden.
Die Vereidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen und Justizbeamten als Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen oder Übersetzer ist gebührenfrei.
5Angelegenheiten der Notare
5.1Bestellung zum Notar
5.1.1Bestellung zum Notar gemäß § 12 der Bundesnotarordnung1.600 Euro
5.1.2Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar1.400 Euro
5.1.3Rücknahme des Antrags auf Bestellung zum Notar vor Entscheidung über den Antrag.
Die Gebühr nach 5.1.2 ermäßigt sich auf
700 Euro
In besonderen Fällen ist eine weitere Ermäßigung möglich.
5.2Bestellung eines Notarvertreters
5.2.1Erste Bestellung eines Notarvertreters gemäß § 39 Abs. 1 erster Halbsatz der Bundesnotarordnung pro Jahr 51,13 Euro
Anmerkung:
Die weiteren Bestellungen bleiben gebührenfrei.
5.2.2Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines ständigen Notarvertreters gemäß § 39 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Bundesnotarordnung102,26 Euro
5.3Beschwerdeverfahren
5.3.1Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Missbilligung gemäß § 94 Absatz 2 der Bundesnotarordnung100,00 Euro
5.3.2Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so kann die zuständige Behörde die Gebühr nach 5.3.1 nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht erhoben wird.
5.4Notarrevision gemäß § 93 der Bundesnotarordnung
5.4.1Notarrevision bei weniger als 50 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum250 Euro
5.4.2Notarrevision bei weniger als 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum500 Euro
5.4.3Notarrevision im Übrigen800 Euro
Anmerkung:
Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben ohne Anlass im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung bleiben gebührenfrei.
6Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter 12,78 Euro
Anmerkung:
Neben der Gebühr werden Schreibauslagen nicht erhoben.
7Verfahren nach dem Kirchenaustrittsgesetz 30,00 €