Anlage 1 JVKostG Bln
Bibliographie
- Titel
- Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 342-1
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis | ||
---|---|---|
Nr. | Gegenstand | Gebühren |
1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 25,50 bis 383,40 Euro |
2 | Schuldnerverzeichnis | |
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525,00 Euro |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung) | 0,50 Euro je Eintragung, mindestens 17,00 Euro |
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz | 4,50 Euro |
Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Auskunft zur Führung einer Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird. | ||
3 | Hinterlegungssachen | |
3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Berliner Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 7,60 bis 255,60 Euro |
3.2 | Anzeige gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Hinterlegungsgesetzes | 7,60 Euro |
Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach Nummer 31002 und 31003 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. | ||
3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 7,60 bis 255,60 Euro |
3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 7,60 bis 63,90 Euro |
3.5 | Jede Aufforderung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Berliner Hinterlegungsgesetzes | 25 € |
4 | Vereidigung, Beeidigung und Ermächtigung | |
4.1 | Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 43 des Justizgesetzes Berlin) | 120 € |
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um | 20 € | |
4.2 | Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst wurden (§ 43 des Justizgesetzes Berlin) | 120 € |
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um | 20 € | |
4.3 | Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nummer 4.1 oder 4.2 vorgesehen ist. Bezieht sich die Zurückweisung oder Zurückstellung auf mehrere Sprachen, so wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben | 40 € |
4.4 | Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen und Gerichtsdolmetschern nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gerichtsdolmetschergesetzes und von sonstigen Dolmetscherinnen und Dolmetschern nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Justizgesetzes Berlin | 70 € |
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um | 10 € | |
4.5 | Verlängerung der Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzungen von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst wurden, nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Justizgesetzes Berlin | 70 € |
Für eine zweite und jede weitere Sprache erhöht sich die Gebühr um | 10 € | |
4.6 | Mindestgebühr sowie Gebühr für die Zurückweisung oder Zurückstellung eines Antrags, für den eine Gebühr nach Nummer 4.4 oder 4.5 vorgesehen ist. Bezieht sich die Zurückweisung oder Zurückstellung auf mehrere Sprachen, wird die Gebühr für jede Sprache gesondert erhoben. | 25 € |
Anmerkung: Die Gebühren nach den Nummern 4.1 und 4.2 werden nicht nebeneinander erhoben. Sind mehrere Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.3 nebeneinander zu erheben, darf die Höchstgebühr von 160 € nicht überschritten werden. Die Gebühren nach den Nummern 4.4 und 4.5 werden nicht nebeneinander erhoben. Sind mehrere Gebühren nach den Nummern 4.4 bis 4.6 nebeneinander zu erheben, darf die Höchstgebühr von 95 € nicht überschritten werden. Die Vereidigung von Richterinnen, Richtern, Justizbeamtinnen und Justizbeamten als Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen oder Übersetzer ist gebührenfrei. | ||
5 | Angelegenheiten der Notare | |
5.1 | Bestellung zum Notar | |
5.1.1 | Bestellung zum Notar gemäß § 12 der Bundesnotarordnung | 1.600 Euro |
5.1.2 | Ablehnung des Antrags auf Bestellung zum Notar | 1.400 Euro |
5.1.3 | Rücknahme des Antrags auf Bestellung zum Notar vor Entscheidung über den Antrag. Die Gebühr nach 5.1.2 ermäßigt sich auf | 700 Euro |
In besonderen Fällen ist eine weitere Ermäßigung möglich. | ||
5.2 | Bestellung eines Notarvertreters | |
5.2.1 | Erste Bestellung eines Notarvertreters gemäß § 39 Abs. 1 erster Halbsatz der Bundesnotarordnung pro Jahr | 51,13 Euro |
Anmerkung: Die weiteren Bestellungen bleiben gebührenfrei. | ||
5.2.2 | Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines ständigen Notarvertreters gemäß § 39 Abs. 1 zweiter Halbsatz der Bundesnotarordnung | 102,26 Euro |
5.3 | Beschwerdeverfahren | |
5.3.1 | Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Missbilligung gemäß § 94 Absatz 2 der Bundesnotarordnung | 100,00 Euro |
5.3.2 | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so kann die zuständige Behörde die Gebühr nach 5.3.1 nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht erhoben wird. | |
5.4 | Notarrevision gemäß § 93 der Bundesnotarordnung | |
5.4.1 | Notarrevision bei weniger als 50 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 250 Euro |
5.4.2 | Notarrevision bei weniger als 2.000 in der Urkundenrolle zu notierenden Geschäften im Prüfungszeitraum | 500 Euro |
5.4.3 | Notarrevision im Übrigen | 800 Euro |
Anmerkung: Zusätzliche Zwischenprüfungen und Stichproben ohne Anlass im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung bleiben gebührenfrei. | ||
6 | Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter | 12,78 Euro |
Anmerkung: Neben der Gebühr werden Schreibauslagen nicht erhoben. | ||
7 | Verfahren nach dem Kirchenaustrittsgesetz | 30,00 € |