§ 4 JVKostG Bln
Bibliographie
- Titel
- Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 342-1
In Hinterlegungssachen setzt bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle, bei den Rahmengebühren nach Nummer 3.3 und Nummer 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.