§ 6 JVKostG Bln
Bibliographie
- Titel
- Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 342-1
(1) Die Kosten in Hinterlegungssachen werden bei der Hinterlegungsstelle angesetzt.
(2) Zuständig für Entscheidungen nach § 22 des Justizverwaltungskostengesetzes ist das Amtsgericht, bei dem die Hinterlegungsstelle eingerichtet ist. Das Gleiche gilt für Einwendungen gegen Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3.
(3) Im Übrigen gilt für die Kosten in Hinterlegungssachen abweichend von dem Justizverwaltungskostengesetz folgendes:
- 1.
Zur Zahlung der Kosten sind auch empfangsberechtigte Personen, an die oder für deren Rechnung die Herausgabe verfügt wurde, sowie Personen verpflichtet, in deren Interesse eine Behörde um die Hinterlegung ersucht hat.
- 2.
Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit es sich um Geld handelt, das in das Eigentum des Landes übergegangen ist.
- 3.
Die Herausgabe hinterlegter Sachen kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
- 4.
Die Nummern 1 bis 3 sind auf Kosten, die für das Verfahren über Beschwerden erhoben werden, nur anzuwenden, soweit diejenige Person, der die Kosten dieses Verfahrens auferlegt sind, empfangsberechtigt ist.
- 5.
Kosten sind nicht zu erheben oder, falls sie erhoben sind, zu erstatten, wenn auf Grund des § 116 Abs. 1 Nr. 4 und des § 116a der Strafprozessordnung hinterlegt ist, um eine beschuldigte Person von der Untersuchungshaft zu verschonen, und die beschuldigte Person rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet.
- 6.
Ist bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Vormundschaftsgerichts hinterlegt, gelten die Vorbemerkungen 1.1 Absatz 1 und 3.1 Absatz 2 Satz 1 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
- 7.
Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert das Land nicht, nach den Nummern 2 und 3 zu verfahren.
- 8.
§ 4 Absatz 3 des Justizverwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.