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§ 8 JVKostG Bln

Bibliographie

Titel
Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Amtliche Abkürzung
JVKostG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
342-1

Die Behörde kann ausnahmsweise von der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung von Abschriften oder Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter (siehe Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses) absehen, wenn die Erteilung Zwecken dient, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.