§ 8 JVKostG Bln
Bibliographie
- Titel
- Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 342-1
Die Behörde kann ausnahmsweise von der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung von Abschriften oder Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter (siehe Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses) absehen, wenn die Erteilung Zwecken dient, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.