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  • ab 30.05.2006 (aktuelle Fassung)

Anhang 1 VOL/A - Erläuterungen zur VOL/A

Bibliographie

Titel
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A)
Amtliche Abkürzung
VOL/A
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

I. Vorbemerkung

Die VOL/A gestaltet sowohl das auch im Haushaltsrecht verankerte Prinzip der Wirtschaftlichkeit als auch den EG-Grundsatz der Nichtdiskriminierung und Transparenz für alle anwendungspflichtigen Auftraggeber näher aus. Wettbewerb ist die beste Voraussetzung für eine wirtschaftliche Auftragsvergabe. Die VOL/A sichert zugleich den Leistungswettbewerb.

II. Allgemeine Erläuterungen

Die VOL/A in der vorliegenden Fassung berücksichtigt die Richtlinie 2004/18/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, die Richtlinie und die Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 der Kommission zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß der Richtlinie 2004/17/EG und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; sie trägt damit auch den Verpflichtungen nach dem Beschaffungsübereinkommen der Welthandelsorganisation WTO Rechnung.

Der Teil A enthält vier Abschnitte. Dabei gelten

  • Abschnitt 1: (Basisparagraphen) für die Vergabe von Leistungen unterhalb der Schwellenwerte der EG-Lieferkoordinierungsrichtlinie sowie der EG-Dienstleistungsrichtlinie und der EG-Sektorenrichtlinie durch Auftraggeber, die durch haushaltsrechtliche Vorschriften zur Anwendung der VOL/A verpflichtet sind;
  • Abschnitt 2: Bestimmungen nach der 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die den Schwellenwert der Richtlinie erreichen oder übersteigen. Die Bestimmungen der a-Paragraphen finden keine Anwendung, wenn die Aufträge die Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung betreffen;
  • Abschnitt 3: Bestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber, die zur Anwendung der Regelungen nach der EG-Sektorenrichtlinie (VOL/A-SKR) verpflichtet sind und daneben Haushaltsrecht anwenden.
  • Abschnitt 4: (Vergabebestimmungen nach der EG-Sektorenrichtlinie) für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die den Schwellenwert der EG-Sektorenrichtlinie erreichen oder übersteigen und die die Tätigkeiten in den Bereichen der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung betreffen.

Die Vorschriften der Abschnitte 3 und 4 finden keine Anwendung auf solche Tätigkeiten der Auftraggeber, die nicht die Sektoren Trinkwasser, Energie und Verkehr betreffen oder die zwar deren Bestandteil sind, aber auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen unmittelbar dem Wettbewerb unterliegen.

Die laut den §§ 17a, 27a, 17b, 28b, 8 SKR, 9 SKR und 13 SKR erfolgenden Bekanntmachungen im Amtsblatt der EG werden auch in die TED-Datenbank aufgenommen.

Das Wort "soll" bedeutet für die Auftraggeber generell die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmung, es sei denn, dass zwingende Gründe ein Abweichen rechtfertigen.

Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Bei der Wertung sind alle auftragsbezogenen Umstände (z.B. Preis, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische Gesichtspunkte; Kundendienst; Folgekosten) zu berücksichtigen.

Im Interesse der Wettbewerbsförderung kleiner und mittlerer Unternehmen wenden die Auftraggeber der Abschnitte 1 bis 3 die Grundsätze der Aufteilung der Leistung in Lose, des Wechsels der Bieter und der Aufforderung kleiner und mittlerer Unternehmen bei beschränkten Ausschreibungen an.

III. Erläuterungen zu den einzelnen Abschnitten

1. Abschnitt - Basisparagraphen
§ 1Die VOL/A ist nach dem Wortlaut des § 1 für alle Lieferungen und Leistungen anzuwenden, die nicht Bauleistungen oder freiberufliche Leistungen sind (z.B. aufgrund von Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Miet- und Leasingverträgen).
§ 1
erster
Spiegelstrich
Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Darunter fallen auch alle zur Herstellung, Instandhaltung oder Änderung einer baulichen Anlage zu montierenden Bauteile, insbesondere die Lieferung und Montage maschineller und elektrotechnischer Einrichtungen. Einrichtungen, die jedoch von der baulichen Anlage ohne Beeinträchtigung der Vollständigkeit oder Benutzbarkeit abgetrennt werden können und einem selbständigen Nutzungszweck dienen, fallen unter die VOL/A.
§ 1
zweiter
Spiegelstrich
Weiterhin sind alle "Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht" werden, den Basisparagraphen entzogen. Welche Leistungen hierunter fallen, ergibt sich aus dem Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Wird eine freiberufliche Leistung gleichzeitig im Wettbewerb von einem Gewerbebetrieb angeboten, findet die VOL auch auf die entsprechende Leistung des Gewerbebetriebes keine Anwendung. Liegt zwischen freiberuflich Tätigen und Gewerbebetrieben ein Wettbewerbsverhältnis nicht vor, d.h., wird eine der Natur nach freiberufliche Leistung ausschließlich durch Gewerbebetriebe erbracht, ist die VOL hingegen uneingeschränkt anwendbar.
Die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen freiberuflich Tätigen und Gewerbebetrieben besteht, ist vom jeweiligen Auftraggeber im Einzelfall und im Voraus aufgrund der vorhandenen Marktübersicht zu beurteilen. Wird die Leistung nur von Gewerbebetrieben erbracht und ist daher mit einem Parallelangebot der freiberuflich Tätigen nicht zu rechnen, ist die Leistung nach dem Verfahren der VOL zu vergeben.
Stellt sich im Laufe des VOL-Verfahrens wider Erwarten heraus, dass auch freiberuflich Tätige die Leistung erbringen und sich u.U. sogar um den Auftrag bewerben, so ist entscheidend, dass diese Leistung in der Vergangenheit nicht von freiberuflich Tätigen, sondern nur von Gewerbebetrieben erbracht wurde. Es kommt daher nicht auf die potentielle Fähigkeit der freiberuflich Tätigen an, derartige Leistungen zu erbringen, sondern auf die Erfahrung des Auftraggebers, dass diese Leistungen in der Vergangenheit auch tatsächlich von freiberuflich Tätigen erbracht worden sind.
§ 1 zweiter Spiegelstrich lässt insbesondere §§ 7 und 55 BHO (bzw. die entsprechenden landes- und kommunalrechtlichen Bestimmungen) unberührt. Einheitliche Grundsätze für die Vergabe der Gesamtheit freiberuflicher Leistungen sind nicht vorhanden. Es ist daher nach den Rechtsgrundsätzen des § 55 BHO (bzw. den entsprechenden landes- oder kommunalrechtlichen Bestimmungen) zu verfahren. Nach § 55 Abs. 1 BHO muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen eine Öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter bedarf es grundsätzlich für das Vorliegen der Ausnahmesituation des § 55 BHO der Prüfung im Einzelfall. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Ausnahmetatbestand bei freiberuflichen Leistungen in der Regel erfüllt ist. Sie können daher grundsätzlich freihändig vergeben werden.
Die Aufträge sind, soweit Leistungen an freiberuflich Tätige vergeben werden, an solche Freiberufler zu vergeben, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit feststeht, die über ausreichende Erfahrungen verfügen und die Gewähr für eine wirtschaftliche Planung und Ausführung bieten. Die Aufträge sollen möglichst gestreut werden.
§ 1
dritter
Spiegelstrich
Oberhalb des EG-Schwellenwertes der EG-Richtlinie sind freiberufliche Leistungen nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zu vergeben, sofern deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.
§ 2 Nr. 2Angemessene Preise sind solche, die dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen (vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3).
§ 3 Nr. 1 Abs. 3Unter dem Begriff "förmliches Verfahren" sind die Ausschreibungsverfahren (öffentlich bzw. beschränkt) zu verstehen. Diese unterscheiden sich von der Freihändigen Vergabe durch ihre Bindungen an weitergehende Formvorschriften (z.B. Preisverhandlungsverbot des § 24 VOL/A).
Alle Vorschriften des ersten Abschnittes der VOL/A gelten unmittelbar auch für die Freihändige Vergabe; Abweichungen von der unmittelbaren Anwendbarkeit sind entweder im Text (§ 20 Nr. 1 Abs. 1) oder in der Überschrift einzelner Vorschriften (§ 24) kenntlich gemacht. Soweit einige Bestimmungen oder Teile von ihnen auf die Freihändige Vergabe nur entsprechend anwendbar sein sollen, ist dies ausdrücklich im Wortlaut der Bestimmungen angeführt (§ 20 Nr. 2 Abs. 2).
§ 3 Nr. 2Die Ausgestaltung der Bestimmung als Mussvorschrift beruht auf § 30 Haushaltsgrundsätzegesetz bzw. § 55 BHO.
§ 3 Nr. 3Die unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich abschließend.
§ 3 Nr. 3 Buchstabe cZum Begriff "wirtschaftlich" vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3.
§ 3 Nr. 4Die unter den Buchstaben a bis p aufgeführten Tatbestände sind grundsätzlich abschließend.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe d, eZum Begriff "wirtschaftlich" vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe fDie Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme dieses Tatbestandes sind enger als in § 3 Nr. 3 Buchstabe d:
Nur in Fällen besonderer Dringlichkeit kann auf die Freihändige Vergabe zurückgegriffen werden.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe gIm Gegensatz zu § 3 Nr. 3 Buchstabe d muss die Geheimhaltung erforderlich sein; auch eine Beschränkte Ausschreibung kann im Einzelfall bereits den Geheimhaltungsgesichtspunkten Rechnung tragen.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe hDie Worte "vor der Vergabe" bedeuten, dass die Leistung zu Beginn des Vergabeverfahrens nicht eindeutig beschrieben werden kann. Im Falle einer Ausschreibung wäre es schwierig, Angebote, die auf ungenaue Leistungsbeschreibungen eingehen, genügend zu vergleichen. Dieses entspricht inhaltlich § 3 Nr. 4 Buchstabe b VOB/A.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe kBei der Prüfung, ob kartellfremde Bewerber vorhanden sind, ist nicht nur der inländische Markt zu berücksichtigen.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe mDer Begriff "vorteilhafte Gelegenheit" ist eng auszulegen. Die Wahrnehmung einer vorteilhaften Gelegenheit muss zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führen, als diese bei Anwendung der Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre.
§ 3 Nr. 4 Buchstabe nZum Begriff "wirtschaftlich" vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3.
§ 4 Nr. 2 Abs. 2Vor der Benennung nimmt die Auftragsberatungsstelle, soweit der Auftraggeber dies nicht ausgeschlossen hat, mit den Unternehmen Kontakt zum Zwecke der Feststellung der Angebotsbereitschaft auf.
§ 4 Nr. 3Eine solche Vereinbarung besteht zzt. zwischen den Bundesministerien der Verteidigung, für Wirtschaft und Technologie und den Ländern über die Zusammenarbeit bei der Vergabe von Aufträgen für den Bedarf der Bundeswehr, abgedruckt im BAnz. Nr. 25 vom 6. Februar 1998, S. 1401f.
§ 7 Nr. 4Die Forderung nach Vorlage von Angaben unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere sollen keine unangemessenen Nachweise von Bewerbern verlangt werden, deren Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit bekannt sind.
§ 7 Nr. 6Die genannten Einrichtungen verfolgen primär andere als erwerbswirtschaftliche Ziele. Aufgrund ihrer vielfach günstigeren Angebote ist damit zu rechnen, dass diese Einrichtungen im Falle einer wettbewerblichen Vergabe private Unternehmen verdrängen.
Unter den Begriff "ähnliche Einrichtungen" können folglich auch nur solche Institutionen gefasst werden, die eine vergleichbare sozialpolitische Zielsetzung verfolgen und bei denen mit einer Verdrängung privater Unternehmen gerechnet werden muss. Diese Voraussetzungen sind in der Regel bei Regiebetrieben nicht gegeben; sie sind daher dem Wettbewerb zu unterstellen.
§ 8 Nr. 1 Abs. 1Die Verpflichtung, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, liegt im Interesse von Auftragnehmer und Auftraggeber. Die Bestimmung soll sicherstellen, dass die Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen; die Auftraggeber sollen auf der Grundlage einer eindeutigen Leistungsbeschreibung in den Stand versetzt werden, die Angebote besser vergleichen zu können.
§ 8 Nr. 2 Abs. 1Einfache marktgängige, vor allem standardisierte Waren können durch verkehrsübliche Bezeichnungen nach Art, Beschaffenheit und Umfang beschrieben werden.
Als weitere gleichrangige Formen der Leistungsbeschreibung stehen sowohl die "funktionale" (Buchstabe a) als auch die "konstruktive" (Buchstabe b) Leistungsbeschreibung zur Verfügung.
Dabei ist eine Kombination der Beschreibungsarten möglich. Konstruktive Leistungsbeschreibungen können z.B. funktionale Elemente enthalten und umgekehrt.
Die sog. funktionale Leistungsbeschreibung erlaubt es den Bewerbern, zur Bedarfsdeckung geeignete Leistungen in ihrer Vielfalt unter Einschluss technischer Neuerungen anzubieten.
Bei der sog. konstruktiven Leistungsbeschreibung ist der durch die Leistungsbeschreibung vorgegebene Rahmen eingeengt, ohne dass dadurch der Wettbewerb ausgeschlossen wird. Die sog. konstruktive Leistungsbeschreibung erleichtert allerdings wegen der genaueren Leistungsbeschreibung den Vergleich der Angebote.
§ 8 Nr. 3 Abs. 1Die Vorschrift liegt sowohl im Interesse des Unternehmens als auch im Interesse des Auftraggebers. Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit sind an die gewünschte Leistung nur solche Anforderungen zu stellen, die zur Aufgabenerfüllung unbedingt notwendig sind. In diesem Rahmen sind z.B. auch Gesichtspunkte des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
§ 8 Nr. 3 Abs. 2Unter dem Begriff "einschlägige Normen" sind der Spezifizierung des Auftrags dienende Normen zu verstehen, z.B. DIN-Normen sowie einschlägige Sicherheitsvorschriften.
§ 11Der Begriff "Ausführungsfristen" umfasst auch Lieferfristen.
§ 14Die Vergabestelle ist verpflichtet, jeweils zu prüfen, ob Sicherheitsleistungen erforderlich sind, um die verlangte Leistung sach- und fristgemäß (einschließlich Gewährleistungsansprüche) durchzuführen.
Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Sicherheitsleistungen dürfen nicht schematisch gefordert werden und sollen auf bestimmte Vergaben beschränkt werden, bei denen nach der Art der Leistung (z.B. VOB-ähnliche Leistung) Mängel erfahrungsgemäß auftreten können.
Auf Sicherheitsleistungen kann z.B. auch dann verzichtet werden, wenn der Auftragnehmer hinreichend dafür bekannt ist, dass er genügend Gewähr für die vertragsgemäße Leistung und die Beseitigung etwa auftretender Mängel bietet.
§ 14 betrifft nicht die Sicherung von Voraus- und Abschlagszahlungen; für deren Sicherung gelten die einschlägigen Haushaltsvorschriften.
§ 17Die Auftraggeber können im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Adresse siehe § 17a) Hinweise auf die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen veröffentlichen, die unterhalb der Schwellenwerte nach § 1a liegen.
§ 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe dLandesregelungen über die Teilung und Vergabe in Losen bleiben unberührt.
§ 17 Nr. 2 Abs. 2 Buchstabe dVgl. Erläuterungen zu § 17 Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe d.
§ 17 Nr. 3 Abs. 5
Satz 1
Der Begriff "Nebenangebot" umfasst jede Abweichung vom geforderten Angebot. Auch Änderungsvorschläge sind als Nebenangebote zu betrachten.
Der 1. Halbsatz des § 17 Nr. 3 Abs. 5 hält den Auftraggeber an, im Anschreiben Klarheit über die Zulassung von Nebenangeboten zu schaffen. Er soll sich darüber äußern, ob er solche wünscht, ausdrücklich zulassen oder ausschließen will.
Die Zulassung von Nebenangeboten erlaubt es den Bietern, zur Bedarfsdeckung geeignete Angebote in ihrer Vielfalt, auch unter Einfluss technischer Neuerungen, anzubieten. Da Nebenangebote wettbewerbspolitisch grundsätzlich erwünscht sind, ist ihr Ausschluss ohne Abgabe eines Hauptangebots im 2. Halbsatz zum Ausnahmetatbestand erhoben worden.
§ 19 Nr. 2Eine Frist für den Zuschlag, wie sie die VOB/A in § 19 Nr. 2 (30 Kalendertage) vorsieht, kann in der VOL/A wegen der Mannigfaltigkeit der Beschaffungsobjekte nicht angegeben werden.
§ 20 Nr. 1Unter dem Begriff "Selbstkosten der Vervielfältigung" sind z.B. auch die Selbstkosten für Muster und Proben zu verstehen.
§ 21 Nr. 1 Abs. 1Erläuterungen sind kommentierende Angaben zum geforderten Angebot. Will der Bieter Änderungen oder Ergänzungen vorschlagen, so muss er als solche gekennzeichnete Nebenangebote (§ 21 Nr. 2) einsenden, es sei denn, dass Nebenangebote ausnahmsweise ausgeschlossen sind (§ 17 Nr. 3 Abs. 5).
§ 22 Nr. 2Der Begriff "Verhandlung" soll in Anlehnung an § 22 VOB/A lediglich ausdrücken, dass bei der Öffnung der Angebote auf der Auftraggeberseite formalisiert zu verfahren ist. Die VOL/A lässt im Gegensatz zur VOB/A Bieter zum Eröffnungstermin nicht zu.
§ 22 Nr. 3 Satz 2Bei Angeboten, die aus mehreren Teilen bestehen, bei Anlagen sowie Mustern und Proben, die nicht immer mit dem Angebot selbst aufbewahrt werden können, muss die Zugehörigkeit erkennbar gemacht werden. Durch die Kennzeichnungspflicht sollen Fälschungen verhindert bzw. erschwert werden.
§ 23 Nr. 2 Satz 1Die Überprüfung auf fachliche Richtigkeit enthält auch die Überprüfung technischer Gesichtspunkte.
§ 24Mit der erweiterten Zulässigkeit der Abgabe von Nebenangeboten und der Aufnahme des Begriffs der funktionalen Leistungsbeschreibung in die VOL/A kann es vorkommen, dass ein Angebot zwar der Leistungsbeschreibung in qualitativer und quantitativer Hinsicht (Angebot im Rahmen der geforderten Leistung) entspricht, aber in Einzelheiten dem Beschaffungszweck nicht optimal genügt. Deshalb wird bei einem solchen Angebot, das als das wirtschaftlichste gewertet wurde (§ 25 Nr. 3), zugelassen, noch über notwendige technische Änderungen geringen Umfangs zu verhandeln. Diese Änderungen können sich im Einzelfall auf den Preis auswirken.
Bei einem Angebot aufgrund funktionaler Leistungsbeschreibung in Verbindung mit konstruktiven Elementen darf nur über die funktional beschriebenen Leistungsteile verhandelt werden.
§ 25 Nr. 2 Abs. 3Ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann anzunehmen, wenn der Preis von den Erfahrungswerten wettbewerblicher Preisbildung so grob abweicht, dass dies sofort ins Auge fällt. Die Vergabestelle wird in ihre Abwägung, ob ein offenbares Missverhältnis vorliegt, alle Erkenntnisse zur Beurteilung des Preis-/Leistungsverhältnisses im Einzelfall einbeziehen.
§ 25 Nr. 3Das wirtschaftlichste Angebot ist unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit zu ermitteln. Das wirtschaftlichste Angebot ist dasjenige Angebot, bei dem das günstigste Verhältnis zwischen der gewünschten Leistung (vgl. Erläuterungen zu § 8 Nr. 3 Abs. 1) und dem angebotenen Preis erzielt wird. Maßgebend für die Leistung sind alle auftragsbezogenen Umstände (z.B. Preis, technische, funktionsbedingte, gestalterische, ästhetische Gesichtspunkte; Kundendienst; Folgekosten); sie sind bei der Wertung der Angebote zu berücksichtigen.
Nichtauftragsbezogene Gesichtspunkte dürfen als Kriterien bei der Wertung der Angebote nicht herangezogen werden.
§ 25 Nr. 4 Satz 2Hierunter sind Nebenangebote zu verstehen, die vom Auftraggeber weder gewünscht noch ausdrücklich zugelassen noch ausgeschlossen worden sind (§ 17 Nr. 3 Abs. 5), die also vom Bieter aus eigener Initiative vorgelegt wurden.
§ 26 Nr. 1 Buchstabe cHierunter ist auch der Fall zu verstehen, dass selbst das Mindestangebot zu hoch befunden wurde.
§ 27 Nr. 1 Satz 1Die Mitteilungen an nicht berücksichtigte Bieter sollen möglichst knapp gehalten werden. Sie können stichwortartig, z.B. mittels Formblatt, erfolgen. In der Mitteilung über die Ablehnungsgründe kann auf weitere Wirtschaftlichkeitskriterien (vgl. Erläuterungen zu § 25 Nr. 3) Bezug genommen werden.
§ 27 Nr. 2Angebote über den Abschluss sog. Rahmenverträge unterliegen nicht den Bestimmungen des § 27 Nr. 2.
§ 27 Nr. 4Wurden Angebote abgegeben, die aus mehreren Positionen bestehen (z.B. Artikel oder Ersatzteile unterschiedlicher Art), und werden die Positionen getrennt vergeben, so entfällt die Bekanntgabe nach Nummer 2. Gleiches gilt für Angebote, die keine Endpreise enthalten.
§ 27 Nr. 7Die Kosten der Rückgabe trägt der Bieter.
2. Abschnitt - Vergabe von Aufträgen nach der Richtlinie 2004/18/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
- zusätzliche Erläuterungen -
§ 1a§ 1a wurde um die Bestimmungen bereinigt, die nunmehr Gegenstand der Vergabeverordnung sind.
§ 3a Nr. 4 Abs. 3"Die Zuschlagserteilung der Einzelaufträge" kann durch Einzelvertrag oder Abruf erfolgen.
Anhang I A
Anhang I B
Die Anhänge I A und I B enthalten Bezugnahmen auf die nur in englischer Sprache vorliegende CPC-Nomenklatur der Vereinigten Nationen. Es ist vorgesehen, diese Nomenklatur durch eine Nomenklatur der Europäischen Union (CPA) zu ersetzen. Bis dahin kann die englische CPC als Interpretationshilfe herangezogen werden.
3. Abschnitt - Vergabe von Aufträgen in den Sektorenbereichen durch Auftraggeber, die zur Anwendung der Regelungen nach der EG-Sektorenrichtlinie verpflichtet sind und daneben die Basisparagraphen anwenden
- zusätzliche Erläuterungen -
§ 1b§ 1b wurde um die Bestimmungen bereinigt, die nunmehr Gegenstand der Vergabeverordnung sind.
§ 3b§ 3b ist zusätzlich zu § 3 anzuwenden (vgl. § 1b Abs. 2 Satz 1); es bleibt deshalb beim Vorrang der Öffentlichen Ausschreibung.
§ 18b Nr. 2a i.V.m. § 17b Nr. 4 Abs. 3Die Verweisung auf die einzuhaltende Mindestfrist bezieht sich grundsätzlich auf beide in § 17b Nr. 4 Abs. 3 aufgeführten Fristen. Da die dort für Ausnahmefälle genannte kürzere Frist von 5 Tagen nur als "Bemühensfrist" ausgestaltet ist, wird zur Vermeidung von Unsicherheiten empfohlen, nach Möglichkeit stets die längere Frist von 12 Tagen für die Berechnung der Mindestfrist des § 18b Nr. 2a zugrunde zu legen.
§ 25b Nr. 2 Abs. 3Unter einer Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Vergünstigungen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gleich welcher Art zu verstehen. Das können sowohl positive Leistungen, wie z.B. Zulagen oder Zuschüsse, als auch sonstige Arten von Vorteilen, wie Steuerbefreiungen, Bürgschaftsübernahmen oder die unentgeltliche oder besonders preiswerte Überlassung von Gütern, Grundstücken oder Rechten oder eine Bevorzugung bei öffentlichen Aufträgen u.a., sein.
§ 30b Nr. 1 Abs. 1dDie Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung bezieht sich insbesondere auf die in Artikel 3 der Sektorenrichtlinie (93/38/EWG) vorgesehenen Möglichkeiten. (Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen unter bestimmten Bedingungen nicht als Tätigkeit im Sinne der Richtlinie gilt.)
Anhang I A
Anhang I B
Die Anhänge I A und I B enthalten Bezugnahmen auf die nur in englischer Sprache vorliegende CPC-Nomenklatur der Vereinten Nationen. Es ist vorgesehen, diese Nomenklatur durch eine Nomenklatur der Europäischen Union (CPA) zu ersetzen. Bis dahin kann die englische CPC als Interpretationshilfe herangezogen werden.
4. Abschnitt - Vergabe von Aufträgen nach der EG-Sektorenrichtlinie
§ 1 SKR§ 1 SKR wurde um die Bestimmungen bereinigt, die nunmehr Gegenstand der Vergabeverordnung sind.
§ 3 SKRDie Auftraggeber können zwischen dem Offenen Verfahren, dem Nichtoffenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen; sie müssen sich allerdings nach getroffener Wahl an die einzelnen Bestimmungen für das jeweilige Verfahren halten.
§ 10 SKR Nr. 2a i.V.m. § 9 SKR Nr. 4 Abs. 3Die Verweisung auf die einzuhaltende Mindestfrist bezieht sich grundsätzlich auf beide in § 9 SKR Nr. 4 Abs. 3 aufgeführten Fristen. Da die dort für Ausnahmefälle genannte kürzere Frist von 5 Tagen nur als "Bemühensfrist" ausgestaltet ist, wird zur Vermeidung von Unsicherheiten empfohlen, nach Möglichkeit stets die längere Frist von 12 Tagen für die Berechnung der Mindestfrist des § 10 SKR Nr. 2a zugrunde zu legen.
§ 11 SKR Nr. 2 Abs. 3Unter einer Beihilfe im Sinne des EG-Vertrages sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Vergünstigungen für bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige gleich welcher Art zu verstehen. Das können sowohl positive Leistungen, wie z.B. Zulagen oder Zuschüsse, als auch sonstige Arten von Vorteilen, wie Steuerbefreiungen, Bürgschaftsübernahmen oder die unentgeltliche oder besonders preiswerte Überlassung von Gütern, Grundstücken oder Rechten oder eine Bevorzugung bei öffentlichen Aufträgen u.a. sein.
§ 14 SKR Nr. 1 Abs. 1dDie Inanspruchnahme vorgesehener Abweichungsmöglichkeiten von der Anwendungsverpflichtung bezieht sich insbesondere auf die in Artikel 3 der Sektorenrichtlinie (93/38/EWG) vorgesehenen Möglichkeiten.
(Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter Gebiete zum Zwecke der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen unter bestimmten Bedingungen nicht als Tätigkeit im Sinne der Richtlinie gilt.)
Anhang I A
Anhang I B
Die Anhänge I A und I B enthalten Bezugnahmen auf die nur in englischer Sprache vorliegende CPC-Nomenklatur der Vereinten Nationen. Es ist vorgesehen, diese Nomenklatur durch eine Nomenklatur der Europäischen Union (CPA) zu ersetzen. Bis dahin kann die englische CPC als Interpretationshilfe herangezogen werden.