Versionsverlauf


  • ab 30.05.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2, Anhang 1a VOL/A - Anhang I 
Teil A (20)

Bibliographie

Titel
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A)
Amtliche Abkürzung
VOL/A
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

KategorieBezeichnungCPC-Referenznummern(21)CPV-Referenznummern
1Instandhaltung und Reparatur6112, 6122, 633, 886Von 50100000 bis 50982000
(außer 50310000 bis 50324200
und 50116510-9, 50190000-3,
50229000-6, 50243000-0)
2Landverkehr (22), einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne Postverkehr 712 (außer 71235) 7512, 87304Von 60112000-6 bis 60129300-1
(außer 60121000 bis 60121600,
60122200-1, 60122230-0), und
von 64120000-3 bis 64121200-2
3Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr73 (außer 7321)Von 62100000-3 bis 62300000-5
(außer 62121000-6, 62221000-7)
4Postbeförderung im Landverkehr (23) sowie Luftpostbeförderung 71235, 732160122200-1, 60122230-0,
62121000-6, 62221000-7
5Fernmeldewesen752Von 64200000-8 bis 64228200-2,
72318000-7, und von 72530000-9
bis 72532000-3
6Finanzielle Dienstleistungen:ex 81, 812, 814Von 66100000-1 bis 66430000-3
und von 67110000-1 bis
67262000-1 (4)
a)Versicherungsdienstleistungen
b)Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte (24)
7Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten84Von 50300000-8 bis 50324200-4,
von 72100000-6 bis 72591000-4
(außer 72318000-7 und von
72530000-9 bis 72532000-3)
8Forschung und Entwicklung (25)85Von 73000000-2 bis 73300000-5
(außer 73200000-4, 73210000-7,
7322000-0)
9Buchführung, -haltung und -prüfung862Von 74121000-3 bis 74121250-0
10Markt- und Meinungsforschung864Von 74130000-9 bis 74133000-0,
und 74423100-1, 74423110-4
11Unternehmensberatung (26) und verbundene Tätigkeiten 865, 866Von 73200000-4 bis 73220000-0,
von 74140000-2 bis 74150000-5
(außer 74142200-8), und
74420000-9, 74421000-6,
74423000-0, 74423200-2,
74423210-5, 74871000-5,
93620000-0
12Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen867Von 74200000-1 bis 74276400-8,
und von 74310000-5 bis
74323100-0, und 74874000-6
13Werbung871Von 74400000-3 bis
74422000-3
(außer 74420000-9 und
74421000-6)
14Gebäudereinigung und Hausverwaltung874, 82201 bis 82206Von 70300000-4 bis
70340000-6, und von
74710000-9 bis
74760000-4
15Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage88442Von 78000000-7 bis 78400000-1
16Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen94Von 90100000-8 bis 90320000-6,
und 50190000-3, 50229000-6,
50243000-0

(20) Amtl. Anm.:

Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und CPC gilt die CPC-Nomenklatur.

(21) Amtl. Anm.:

CPC-Nomenklatur (vorläufige Fassung), die zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/50/EWG verwendet wird.

(22) Amtl. Anm.:

Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

(23) Amtl. Anm.:

Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.

(24) Amtl. Anm.:

Ohne Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten und mit Zentralbankdiensten.
Ausgenommen sind ferner Dienstleistungen zum Erwerb oder zur Anmietung - ganz gleich, nach welchen Finanzmodalitäten - von Grundstücken, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichen Eigentum oder betreffend Rechte daran; Finanzdienstleistungen, die bei dem Vertrag über den Erwerb oder die Anmietung mit ihm gleichlaufend, ihm vorangehend oder im Anschluss an ihn gleich in welcher Form erbracht werden, fallen jedoch darunter.

(25) Amtl. Anm.:

Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als diejenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.

(26) Amtl. Anm.:

Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.