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  • ab 30.05.2006 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4, § 9 SKR VOL/A - Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, Beschafferprofil

Bibliographie

Titel
Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A)
Amtliche Abkürzung
VOL/A
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Red. Anm.: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Ausgabe 2009 vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009):
Nachstehend wird die vom Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) beschlossene Neufassung der VOL Teil A (vormals: Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A) bekannt gegeben, ist aber von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden.
Sie ersetzt die VOL Teil A (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2006 (BAnz. S. 4368).
Die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A gelten für Vergaben öffentlicher Auftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte gemäß § 100 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Verpflichtung zur Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung, den Landeshaushalts- oder Gemeindehaushaltsordnungen.
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A wird durch eine entsprechende Verweisung in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung) verbindlich vorgeschrieben. Die Änderung der Vergabeverordnung wird gegenwärtig von der Bundesregierung vorbereitet.
Aufgrund der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. S. 3110) entfallen die bisherigen Abschnitte 3 und 4.
Die Neufassung der VOL/A dient in Ergänzung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. S. 790) im Vierten Teil des GWB der weiteren Umsetzung des Beschlusses der Bundesregierung über Schwerpunkte zur Vereinfachung des Vergaberechts im bestehenden System vom 28. Juni 2006.
Insbesondere wurde die bisherige Struktur von Basis- und a-Paragraphen bei Vergaben ab den EU-Schwellenwerten aufgegeben. Die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 sind nunmehr in sich geschlossen und gelten für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 1) und für Vergaben ab der EU-Schwellenwerte (Abschnitt 2) jeweils für sich.
Des Weiteren wurden folgende zusätzlichen ex-ante- und ex-post-Transparenzpflichten in die VOL/A aufgenommen:
- Nationale Bekanntmachungen (ex-ante) in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein;
- in zwei Ausnahmefällen der Beschränkten Ausschreibung sind stets öffentliche Teilnahmewettbewerbe durchzuführen;
- Verpflichtung der Auftraggeber, über jeden vergebenen Auftrag ab 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer nach Beschränkten Ausschreibungen und Freihändigen ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über bestimmte Mindestangaben zu informieren (ex-post).
Um überzogene Nachweisforderungen der Auftraggeber einzudämmen, wurden verschärfte Begründungspflichten für die Forderung von Eignungsnachweisen, die über Eigenerklärungen der Unternehmen hinausgehen, eingeführt. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zur Senkung der Bürokratiekosten in den Unternehmen geleistet.
In Ergänzung zur Definition nach § 101 Absatz 6 Satz 2 GWB wurde das "dynamische elektronische Verfahren" in der VOL/A umgesetzt und ist damit künftig zulässig. Auf eine Umsetzung der "elektronischen Auktion" nach § 101 Absatz 6 Satz 1 GWB hat der DVAL aus mittelstandspolitischen Gründen verzichtet.
Zur Verdeutlichung neuer Regelungen wurden die Erläuterungen zur VOL/A (Anhang IV) aktualisiert.
Zur Wahrung der einheitlichen Geltung der Neufassung der VOL/A soll erst zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung auch die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A vorgeschrieben werden. In diesem Zusammenhang können zur Wahrung der Rechtssicherheit bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten der Vergabeverordnung galt, beendet werden.

  1. 1.

    (1) Die Auftraggeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich in regelmäßigen unverbindlichen Bekanntmachungen über die für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der Vergabeverordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750.000 EURO beträgt. Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen unter Bezugnahme auf die Verordnung über das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge - CPV (Verordnung [EG] Nr. 2195/2002(52) i.d.F. der Verordnung [EG] Nr. 2151/2003(53)) aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang I A genannten Kategorien. Die Bekanntmachung ist nur dann zwingend vorgeschrieben, sofern der Auftraggeber die Frist für den Eingang der Angebote gemäß § 10 SKR Nr. 1 Abs. 2 Buchstabe b) verkürzen will.

    (2) Die Bekanntmachungen sind nach dem in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 enthaltenen Muster zu erstellen und dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. (54)

    (3) Veröffentlichen Auftraggeber eine regelmäßige unverbindliche Bekanntmachung in ihrem Beschafferprofil, so melden sie dies dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften auf elektronischem Wege nach dem im Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 veröffentlichten Muster.

  2. 2.

    (1) Ein Aufruf zum Wettbewerb kann erfolgen,

    1. a)

      durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 oder

    2. b)

      durch Veröffentlichung einer regelmäßigen unverbindlichen Bekanntmachung nach Nummer 1 oder

    3. c)

      durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems nach § 5 SKR Nr. 5.

    (2) Die Kosten der Veröffentlichung der Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften werden von den Gemeinschaften getragen.

  3. 3.

    Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer regelmäßigen unverbindlichen Bekanntmachung, so

    1. a)

      muss in der Bekanntmachung der Inhalt des zu vergebenden Auftrags nach Art und Umfang genannt sein,

    2. b)

      muss die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im Nichtoffenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne spätere Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe vergeben wird, sowie die Aufforderung an die interessierten Unternehmen, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,

    3. c)

      müssen die Auftraggeber später alle Bewerber auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag auffordern, ihr Interesse zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an einer Verhandlung begonnen wird. Die Angaben müssen mindestens Folgendes umfassen:

      1. aa)

        Art und Menge, einschließlich etwaiger Optionen auf zusätzliche Aufträge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Inanspruchnahme dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und möglichenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen für die Lieferungen und Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrages sein sollen;

      2. bb)

        Art des Verfahrens: nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren;

      3. cc)

        Zeitpunkt des Beginns oder Abschlusses der Leistungen;

      4. dd)

        Anschrift und letzter Tag für die Vorlage des Antrags auf Aufforderung zur Angebotsabgabe sowie die Sprache oder Sprachen, in denen die Angebote abzugeben sind;

      5. ee)

        die Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Spezifikationen und anderer Dokumente notwendig sind;

      6. ff)

        alle wirtschaftlichen und technischen Anforderungen, finanziellen Garantien und Angaben, die von den Lieferanten oder Dienstleistungserbringern verlangt werden;

      7. gg)

        Höhe der für die Vergabeunterlagen zu entrichtenden Beträge und Zahlungsbedingungen;

      8. hh)

        Art des Auftrages, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist (Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere dieser Arten von Aufträgen);

      9. ii)

        Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung oder absteigende Reihenfolge, soweit nach § 11 SKR Nr. 1 Abs. 1 zulässig,

    4. d)

      dürfen zwischen deren Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Zusendung der Aufforderung an die Bewerber gemäß Buchstabe c) höchstens zwölf Monate vergangen sein. Im Übrigen gilt § 10 SKR Nr. 2.

  4. 4.

    Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so werden die Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern ausgewählt, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

  5. 5.

    (1) Die Bekanntmachung ist auf elektronischem oder auf anderem Wege unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

    (2) Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Nicht elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens zwölf Tage nach der Absendung veröffentlicht. Die Bekanntmachungen werden unentgeltlich ungekürzt im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der jeweiligen Originalsprache und eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht; hierbei ist nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich.

    (3) Die europaweit vorgesehene Bekanntmachung darf in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem in der Veröffentlichung zu nennenden Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung darf nur die dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermittelten oder in einem Beschafferprofil nach Absatz 4 veröffentlichten Angaben enthalten. Sie müssen zusätzlich auf das Datum der Absendung der europaweiten Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften hinweisen.

    (4) Die Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse des Auftraggebers.

  6. 6.

    Sind im Offenen Verfahren die Vergabeunterlagen und zusätzlichen Unterlagen rechtzeitig angefordert worden, sind sie den Bewerbern in der Regel innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zuzusenden.

  7. 7.

    Rechtzeitig beantragte Auskünfte über die Vergabeunterlagen sind spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist zu erteilen.

  8. 8.

    Die Vergabeunterlagen sind beim Nichtoffenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb an alle ausgewählten Bewerber am selben Tag abzusenden.

  9. 9.

    Die Vergabeunterlagen sind den Bewerbern in kürzestmöglicher Frist und in geeigneter Weise zu übermitteln.

(52) Amtl. Anm.:

ABl. EG Nr. L 340 S. 1

(53) Amtl. Anm.:

ABl. EG Nr. L 329 S. 1

(54) Amtl. Anm.:

Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2, rue Mercier,
L-2985 Luxemburg
Telefon: 00 35 2-29 29-1
Telefax: 00 35 2-292 942 670
http://ted.eur-op.eu.int
E-Mail: mp-ojs@opoce.cec.eu.int
Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse http://simap.eu.int abrufbar.