§ 17 SDschG - Enteignende Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Denkmalschutzgesetz (SDschG)
- Amtliche Abkürzung
- SDschG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 224-5
(1) Kann auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Maßnahme die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung einer Sache nicht mehr fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit insgesamt erheblich beschränkt, so hat das Land eine angemessene Entschädigung zu leisten. Das Gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt.
(2) Bei unbeweglichen Sachen finden die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuches entsprechende Anwendung. Bei beweglichen Sachen gilt § 13 Abs. 4 entsprechend. Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist das Ministerium für Umwelt als Enteignungsbehörde. Die Anordnung der Maßnahme und die Festsetzung der Entschädigung haben gleichzeitig zu erfolgen.
(3) Würde eine entschädigungspflichtige Maßnahme dazu führen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer das Eigentum nicht mehr wirtschaftlich zumutbar nutzen kann, so kann sie oder er statt der Entschädigung nach Absatz 1 vom Land die Übernahme des Eigentums gegen angemessene Entschädigung verlangen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.