§ 20 JAPO M-V - Durchführung der mündlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Der Vorsitzende leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, dass die Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. Er bestimmt die Reihenfolge der Prüfungsteile. Während der mündlichen Prüfung müssen alle Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll je Kandidat etwa 45 Minuten betragen. Regelmäßig werden vier Kandidaten zusammen geprüft. Mehr als fünf Kandidaten dürfen nicht zusammen geprüft werden.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studierende der Rechtswissenschaften und mit der juristischen Ausbildung befasste Personen als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zulassen.